Besteuerung Aufgeschobene Private Rente
Fragestellung
Guten Tag,
zum 01.01.16 endet die Aufschubzeit für meine aufgeschobene Rente, in die ich (49 J., weibl.) 12 Jahre eingezahlt habe. Nun muss ich wählen zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung (mtl. ca.120 Euro) und einer einmaligen Kapitalauszahlung (ca. 34000 Euro). Laufzeit des Vertrags: 01.01.04 bis 01.01.16.
Was ist für mich steuerlich günstiger bzw. wieviel Kapitalertragssteuer würde bei der Einmalzahlung anfallen?
Ich bin zusammen mit meinem Ehemann veranlagt, der über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Ich selbst bin nicht berufstätig, habe also kein eigenes Einkommen. Wir haben die Steuerklassen 3 und 5.
Mit freundlichen Grüßen
C. A.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Vertrag ist vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden. Daher gilt folgendes:
Wenn die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig waren, dann sind die Zinsanteile in den Rentenzahlungen oder der Einmalzahlung steuerfrei.
Dazu gehören solche Versicherungen:
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchst. cc EStG) und
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG).
Wenn Sie die eingezahlten Beiträge bisher als Sonderausgaben in Abzug bringen konnten, ist die Auszahlung unabhängig von der gewählten Variante, steuerfrei.
Sollte Ihre Versicherung nicht begünstigt sein, stellen die Zinsanteile (Auszahlung ./. Beiträge) bei Zufluss Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Diese würden dann mit 25% Abgeltungssteuer belastet. Jedoch können Eheleute den gemeinsamen Sparerpauschbetrag i.H. v. 1.602 € / Jahr nutzen. Falls Ihre Versicherung nicht begünstigt sein sollte, kann die Streckung in Form von monatlichen Zahlungen sehr sinnvoll sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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