Beschränkte Steuerpflicht - Auswanderung
Fragestellung
Ein Freund von mir ist im Jahr 2015 nach Singapur ausgewandert. Er hat aber noch verschiedene Einkünfte in Deutschland und muss deshalb eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1) Er hat im Jahr 2016 noch eine Tantieme von seinem alten Arbeitgeber erhalten. Auf diese Einkünfte wurden ca. 40 % Lohnsteuer einbehalten. Wenn ich diese Einnahmen in der Anlage N angebe, erscheint eine Fehlermeldung, die besagt, dass eine Veranlagung auf Antrag nur möglich ist für EU Angehörige. Er hat von seinem früheren Arbeitgeber eine ganz normale Lohnsteuerbescheinigung für 2016 bekommen. Die Angaben im EST 1C zu den Angaben nach § 50 Abs. 2 EStG (Zeile 40 ff) treffen in meinem Fall alle nicht zu. Wie erhält er die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder zurück? Wo muss ich die Einnahmen und die einbehaltene Steuer angeben?
2) Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus in Deutschland, das er vermietet. Bisher wurden die Einkünfte jeweils zu 50% ihm und der Ehefrau zugeordnet (bei Zusammenveranlagung). Eine Zusammenveranlagung gibt es aber ja nicht bei der beschränkten Steuerpflicht. Wenn ich in der Anlage V angebe, dass ihm das Haus nur zu 50% gehört, erscheint ebenfalls eine Fehlermeldung. Muss ich ihm dann dennoch 100% zuordnen?
3) Da die Zusammenveranlagung nicht möglich ist, muss ich dann für beide Ehepartner getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben?
4) Ist es richtig, dass Sonderausgaben (Versicherungen etc.) sowie Kinderfreibeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht angesetzt werden können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Zu Ihrer Frage 1:
Ihr Freund sollte eine Einkommensteuererklärung mittels des Ihnen bekannten amtlichen Hauptvordrucks ESt 1C zuzüglich der jeweils benötigten Anlagen (z. B. Anlage N und Anlage V s. dazu die zweite Frage) einreichen. In diesem Fall greift nicht das Welteinkommensprinzip, so dass nur die im Inland erzielten Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung) der Besteuerung unterliegen.
In der Lohnsteuerbescheinigung in der Anlage N können Sie dann die Tantieme und die erforderlichen Daten hinsichtlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsabgaben eintragen.
Zu Ihrer Frage 2:
Ihr Freund bildet mit seiner Ehefrau eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 BGB. Demgemäß versteuert er in der Anlage V wie bisher 50% der ihm zuzurechnenden Einnahmen und kann 50% der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten abziehen.
Diese sollten in der Anlage V für ihn erfasst werden. Sie können die Einnahmen und Werbungskosten hälftig aufteilen und für jeden Ehepartner jeweils in der Anlage V eintragen.
Zu Ihrer Frage 3:
So ist es. Beide Eheleute müssen getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben und werden einzeln veranlagt. Eine Zusammenveranlagung ist nur bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht möglich.
Zu Ihrer Frage 4:
Ihr Freund aus Singapur erhält als beschränkt Steuerpflichtiger weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag und auch keinen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG ).
Er kann jedoch gem. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG Sonderausgaben in Form der Sozialversicherungsbeiträge zur Altersvorsorge sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen.
Ich hoffe, meine Antworten helfen Ihnen weiter. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
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