Beschränkte Steuerpflicht
Fragestellung
Ich lebe und arbeite seit 1.1.2005 in der VR China. Gemäss Deutsch Chinesischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ab 183 Tagen Aufenthalt in China die Einkommensteuer in China zu zahlen. Daher bin ich seit 2005 in Deutschland auch nur beschränkt steuerpflichtig, musste Veräusserungsgewinne aus Aktien bisher auch nicht hier versteuern.
Seit 1.8.2013 wohne ich jedoch wieder in Deutschland. Zuvor hatte ich ca 30 Tage Aufenthalt in Deutschland (Dienstreisen, Urlaub), so dass ich im Jahr 2013 insgesamt nur ca 150 Tage in China gelebt habe. Somit wäre ich für 2013 in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig. Im August 2013 habe ich diverse Veräusserungsgewinne mit Deutschen Aktien realisiert, die damit in 2013 Gegenstand der Deutschen Abgeltungssteuer wären.
Ich habe die Möglichkeit , im Oktober/November 2013 nochmal 6 Wochen in China zu verbringen, könnte damit die Grenze von 183 Tagen üeberschreiten.
Frage: kann man mit diesem zusätzlichen Aufenthalt in China den Status der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland für 2013 erhalten und somit eine Besteuerung der Kursgewinne durch Abgeltungssteuer in Deutschland vermeiden ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich gehe anhand der von Ihnen gemachten Angaben davon aus,
dass Sie sich während der 150 Tage tatsächlich berufsbedingt in China aufgehalten haben und weder in Deutschland einen Wohnsitz, noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, somit die Voraussetzungen für die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben waren. Würden Sie sich nun im laufenden Kalenderjahr 2013 weitere 6 Wochen in China aufhalten, um insgesamt die 183 Tage Regelung erfüllen zu können, so ist dies nur möglich, wenn der erneute 6 wöchige Aufenthalt berufsbedingt ist. Ihre Aufenthaltsdauer im DBA Staat China muss in einem (unmittelbaren) zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Auslandstätigkeit stehen bzw. muss unmittelbar wegen Ihrer Auslandstätigkeit in China erfolgen. (Hierzu die folgende Rechtsprechung: Finanzgericht München, 10.12.1985 - XII 280/82; EFG 1986, 274; BMF-Schreiben vom 05.01.1994 - IV C 5 - S 1300 - 197/93, BStBl I 1994, 11). Eine reine körperliche Anwesenheit (Urlaub etc.) wird im Ergebnis nicht in die 183 Tage mit eingerechnet. Würden Sie jedoch in China wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, und die üblichen Voraussetzungen (keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in D und sonstige Merkmale) erfüllen, kämen Sie dann über die 183 Tage mit der Folge, dass Kapitalerträge (mit Ausnahme von Dividenden) nicht der Abgeltungssteuer unterlägen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und bedanke mich herzlich für den Auftrag. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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Müsste der erneute berufsbedingte Aufenthalt Oktober/November in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Tätigkeit in China von Januar bis Juli (Angestellter) stehen, oder kann das auch eine andere berufliche Tätigket sein: konkret geht es darum, eine selbständige Tätigkeit vorzubereiten, nämlich einen Vertriebsweg in Deutschland für diverse Chinesische Partner aufzubauen ?
herzlichen Dank im Voraus
zu der bisherigen beruflichen Tätigkeit muss kein Zusammenhang bestehen, sondern es muss sich generell um eine beruflich bedingte Anwedenheit im Tätigkeitsstaat handeln. natülich müssen die ansonsten typischen Voraussetzungen erfüllt sein, also es muss von Ihnen belegbar sein, dass Sie sich in dieser Zeit tatsächlich auch in China aufhalten und die "Seile" nach Deutschland hin gekappt sind. Im Zweifel obliegt Ihnen die Beweislast. Leider können die Finanzbeamten penetrant werden. Die behaupten schlichtweg etwas und der Steuerpflichtige muss es beweisen. Das ist typisch deutsches Beamtentum. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und natürlich muss jedes Handeln immer wirtschaftlich vernünftig sein. Nur wegen der Steuer isoliert etwas zu tun, sollte immer dagegen abgewägt werden.
Beste Grüße
.. bitte nicht die Bewertung vergessen. Danke!!!
Rainer Schenk