BerlinerTestament
Fragestellung
Frage 1.: ist folgender Text rechtsgültig
Testament
Wir, die Eheleute … Jens F und Karla F geb. M
errichten hiermit ein gemeinsames Testament.
Wir sind beide nicht durch frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge erbrechtlich gebunden. Vorsorglich widerrufen wir beide etwa von uns errichtete frühere Verfügungen von Todes wegen.
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Bestimmungen für den etwaigen Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns treffen wir nicht.
Die Erbeinsetzung ist gegenseitig wechselbezüglich. Nach dem Tod eines der Ehegatten kann der andere Ehegatte nach Annahme der Zuwendung seine eigene Verfügung nicht mehr widerrufen.
Das ist unser letzter Wille.
Kassel, den 02.02.2015
Jens F Karla F geb. M
Unterschriften
Wir, Hanne F und Jan F. und Bert G (Stiefsohn zu Frau F)
die Kinder von Jens F und Karla F geb M
verzichten auf unser Erbteil, solange ein Erblasser noch lebt.
Der übrig bleibende Erblasser verfügt allein über das Erbe.
Hanne F Jan F
Unterschriften
Kassel, den 02.02.2015
Frage 2
sind alle drei Kinder gleich erbberechtig?
Kind 1+2 leiblich von beiden Eltern
Kind 3 Stiefsohn zu Frau F. wohnt bei der Mutter C.G. )
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Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Rechtsberatung.
Ihre Frage 2 beantworte ich wie folgt:
Die Kinder 1 und 2 sind gesetzliche Erben beider Elternteile.
Der Stiefsohn ist mit den Kindern 1 und 2 gleichberechtigter Erbe des Vaters (Jens F.), er ist nicht Erbe der Mutter Karla F, sondern vielmehr nach seiner leiblichen Mutter C.G.
Frage 1:
Der Verzicht auf den Erbteil der drei Kinder bedarf der notariellen Beurkundung, nur dann ist er rechtsgültig.
Ein gemeinschaftliches Testament muss entweder von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und dann von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben und mit Datum und Ort versehen werden oder aber auch notariell beurkundet sein. Nur dann ist es rechtswirksam.
Es fehlt im Übrigen, was beim Tod von beiden Eheleuten mit dem Erbe passieren soll.
Ich empfehle Ihnen, sich einmal genauer erbrechtlich beraten zu lassen, dass Sie hinsichtlich möglicher Gestaltungsformen informiert sind und damit sicherstellen, dass die getroffene Verfügung auch wirklich Ihrem letzten Willen entspricht.
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