Bereits versteuerte Einkünfte
Fragestellung
Liebe Frau Uhlig,
vor 2 Jahren habe ich damit begonnen,selbst entwickelte Apps auf den entsprechenden Plattformen bei google und apple zu verkaufen. Beide Unternehmen kommunizieren gegenüber den Entwicklern ganz klar, dass sie die anfallende Mst. selbst abführen und außerdem 30% Provision einbehalten. Dementsprechend erhalte ich z.B. bei einer App, die 3,99 € kostet, 2,35 € ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgen monatlich gebündelt. In den Auflistungen der Einzelsummen tauchen allerdings nur die netto ausbezahlten Beträge auf.
Bislang hatte ich in der jährlichen Ust-Erklärung diese Einnahmen in Zeile 57 als "Nicht steuerbare sonstige Leistungen" angegeben. Nun bekam ich Post vom Bundesamt in Saarlois, ich müsse eine ZM abgeben. Auf telefonische Nachfrage und nach Schilderung des Sachverhalts teilte man mir mit, ich hätte wohl die falsche Zeile erwischt und solle die Ust-Erklärung berichtigen. Wo ich diese Einnahmen korrekt eintragen kann, wussten weder das Bundeszentralamt noch mein zuständiges Finanzamt. Dies ist meine Frage.
Es wäre schön, möglichst bald Antwort zu bekommen. da das Bundeszentralamt bei Verzug empfindliche Ordnungsgelder ankündigt.
Mit besten Grüßen
B. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Vorab möchte ich auf das Umsatzsteuerrecht zu Ihrer Information eingehen:
Sie erbringen wie beschrieben eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes.
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie die Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson ausführen.
Das wird grundsätzlich unterschiedlich gehandhabt. Die EU-UmsatzsteuerRichtlinie gibt die Umsatzsteuer-ID als Anzeichen für ein Geschäftskunde vor. Teilt ein Kunde dem Dienstleister seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mit, dann ist er als Geschäftskunde zu betrachten.
Teilt er Ihnen die Nummer nicht mit, gilt er grundsätzlich als Privatperson.
Wo die Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist, richtet sich also danach, ob der Leistungsempfänger ein Geschäftskunde bzw. Unternehmer oder eine Privatperson ist.
Sie bieten Ihre Leistung an Google, der Unternehmer ausweislich mit seiner ID ist, an. Die Leistung ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs.2 UStG).
Da sein Unternehmen in Irland ist, so ist Ihre Leistung grundsätzlich in Irland zu versteuern.
Google schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im reverse-charge-Verfahren, nicht Sie als Leistender. (§ 13b Abs.1 iVm Abs.5 UStG). Das heißt, es wird keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausgewiesen und ein Hinweis auf Anwendung des reverse-charge-Verfahren ist anzugeben, wie Google das auch getan hat.
Ich habe Ihnen als Anlage hierzu eine Information beigefügt.
Zur Umsatzsteuerjahreserklärung:
Nach Ihrem geschilderten Sachverhalt tragen Sie in die Anlage UR Zeile 57 Ihre Zahlen ein: Hier steht Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG:
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Umsätze gesondert zu erklären:
Nr. 2: seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Das ist Ihr Sachverhalt.
Meines Erachtens haben Sie die richtige Zeile laut Sachverhalt beschrieben.
Aber Sie müssen folglich auch eine ZM abgeben:
Zur ZM:
Seit 1.1.2010 gilt, dass jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an einen Unternehmer oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG), diese Leistungen in der ZM melden muss. Betroffen sind aber nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG in der EU steuerbar sind. Sie sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung sowie auch in der turnusgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu melden.
=> § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG
Anmerken möchte ich abschließend aber eine Ausnahme:
Ausgenommen von der Meldepflicht der ZM sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG (Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im vorangegangenen Geschäftsjahr maximal 17.500 € und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich maximal 50.000 €). Wenn Sie ein Kleinunternehmer sind, dann müssen Sie keine ZM abgeben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die doch sehr komplexe Thematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Vielen Dank, Frau Uhlig!