Berechnungsgrundlage Erbschaftssteuer
Fragestellung
Frage zur Berechnungsgrundlage für eine Erbschaft in einer ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (Ehe).
Beispiel (zum einfacheren Verständnis)
Anlage G: 600.000 € (Gemeinschaftskonto)
Anlage M: 400.000 € (Konto auf den Namen des Ehemanns)
Anlage F: 200.000 € (Konto auf den Namen der Ehefrau)
Angenommen, der MANN stirbt zuerst und es gilt die GESETZLICHE Erbfolge. Welche Höhe hat die zu versteuernde Erbschaft der Ehefrau (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen)?
Variante 1: 50% des Gemeinschaftskontos G + 100% Anlage M = 700.000 € oder
Variante 2: 50% der Summe aller Anlagen (G+M+F) = 600.000 € oder
Variante 3, die sich aus einer anderen Berechnungsformel ergibt ?
Wenn zudem leibliche 2 Kinder erben, ergibt sich dann daraus eine zu versteuernde Erbschaft von
Variante 1 (wie oben): Ehefrau - 350.000 €, Kind 1 und 2 - jeweils 175.000 € oder
Variante 2 (wie oben): Ehefrau - 300.000 €, Kind 1 und 2 - jeweils 150.000 € oder
Variante 3 (wie oben), die sich aus einer anderen Berechnungsformel ergibt ?
Ich weiß, dass Erbschaften in dieser Höhe durch Freibeträge steuerfrei sind. Die Zahlen sollen aber nur der Veranschaulichung dienen; die 'echten' Beträge sind höher und tangieren die Erbschaftssteuerpflicht. Meine Frage zielt darauf ab, welches Vermögen zur Erbschaftssteuer herangezogen wird.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender,
im ersten Fall beträgt der Zugewinn wie von Ihnen in der Variante 2 berechnet: 600.000 EUR.
Im 2. Fall erbt die Frau die Hälfte und die beiden Kinder jeweils 1/4 des vorhandenen Nachlasses.
Der Zugewinn der Ehefrau beträgt daher im 2. Fall daher: 300.000 EUR wie in der Variante 2 dargestellt (600.000 geteilt durch 2), sofern kein Ehevertrag bei Eheschließung mit dem Vermögen erstellt worden ist, die Kinder erhalten 25% des vorhandenen Nachlasses.
Ich hoffe, damit ist Ihre Frage beantwortet. Bei Rückfragen können Sie einen Kommentar auf der Seite hinterlassen. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
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Antwort des Experten: sehr gern