Befristete Arbeitsverträge
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
mein befristetes Anstellungsverhältnis läuft aus.
Ich habe folgende Arbeitsverträge zusammenhängend erhalten:
zum 14.08.2012: Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung
zum 11.03.2013: Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung
zum 01.09.2013: befristeter Anstellungsvertag über eine Teilzeitbeschäftigung
zum 01.09.2014: befristeter Anstellungsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung#
Die zu erbringenden Leistungen zum Arbeitsablauf sind in jedem Vertrag gleich formuliert.
Meine Frage: Ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses rechtswirksam oder bin ich mit dem letzten Arbeitsvertrag in eine unbefristete Beschäftigung übergegangen, worüber der Arbeitgeber möglicherweise keine Kenntnis hat.
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (davon gehe ich bei Ihnen bis auf das Weitere und Ihrer gegenteiligen Mitteilung aus) ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Befristung danach ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend davon festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Liegt dieses bei Ihnen hier vor? Gibt es einen Tarifvertrag?
Bitte teilen Sie mir das noch mit.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Aber es gibt ein Problem ggf.:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
Welches Arbeitsverhältnis haben Sie denn jetzt und wie lange?
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beantworten Sie zunächst meine Fragen, vielen Dank. Ich melde mich sodann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Es liegt zu keinem Arbeitsvertrag ein Sachgrund vor und einen Tarifvertrag gibt es auch nicht.
Durch die Erhöhung der Arbeitszeit wurde mein AV vom 01.09.2013 auf Teilzeit umgestellt. Mein Vertrag endet am Montag, den 31.08.2015.
Mit freundlichem Gruß und einen schönen Abend wünsche ich Ihnen.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, besten Dank für die Mitteilung der Informationen, die mir weiterhelfen, was eine ergänzende Antwort anbelangt.
Dazu:
Ich zitiere nochmals die wichtige gesetzliche Regelung:
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
Diese Frist läuft jetzt ab morgen ,und endet am 21.9.2015.
Wenn Sie sich also nicht mit ihrem Arbeitgeber einigen sollten, dann müssten Sie klagen (lassen - durch einen Anwalt Ihrer Wahl).
Denn nach meiner Einschätzung ist eine Befristung nicht mehr möglich.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
- ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes [hier]
- ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig [hier schon leicht überschritten];
- bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig [Hier erreicht].
- Eine Befristung danach ist nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat [hier].
Sollten Sie eine Klage erwägen, so sollten Sie unbedingt anwaltlich noch einmal den genauen Inhalt der Verträge prüfen lassen, den ich nicht kenne. Dann könnte entschieden werden, ob eine Klage Sinn macht, aber nach meiner ersten Einschätzung macht dieses Sinn,weil die letzte Befristung unwirksam ist
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beantworten Sie zunächst meine Fragen, vielen Dank. Ich melde mich sodann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt