BEFREIUUNG VON DER EKST ODER NICHTVERANLAGUNGSBESCHEIS MÖGLICH?
Fragestellung
Sehr geehrter STEUERBERATER,
seit 1988 war ich - immer sozialversichert - bei meinem ELTERN mit ARBEITSVERTRAG,
bis 1990 als Laborant und Bote, seit 1990 - 2007 als PTA (APOTHEKE), danach als
HAUSHALTSHILFE (Betreuung/versrgung) bis 2016 beschäftigt. Seit 02/2016 bis vorraussichtlich
04/2017 zahlt die Bundesagentur ALG 1 (ca, 660 EUR). Wenn keine berufliche Reha für psychisch
Kranke genehmigt wird - der Antrag läuft seit Mitte Juli 2016.-, muß ich ab 05/ 2017 von meinen Rücklagen leben und mich freiwillig krankenversichern.
Für 2015 mußte ich EKST-Bescheid abgeben (Verdienst 1500 EUR brutto/Monat).
Wie sieht das für das Jahr 2016 (NUR ALG 1) aus? Mit 660 EUR / Monat und vorrausichtlichen
Zinseinkünften von ca. 2000 EUR könnte ich mir vorstellen, das die Pflicht zur EKST-Veranlagung
entfällt und ich für die Folgejahre 2017 und 2018 einen Nichtveranlagungsbescheid oder eine
Befreiung bekomme, LIEGE ICH DA RICHTIG?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Zinseinkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer. Durch Einbehalt oder die Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag i.H. v. 801 € ist die Einkommensteuer abgegolten. Eine Erkärungspflicht besteht insoweit nicht.
Gleichwohl kann eine Einkommensteuererklärung in Ihrem Fall weiterhin Sinn machen. Denn:
Die Einkünfte aus ALG 1 sind steuerfrei. Bei einem Antrag auf Günstigerprüfung hinsichtlich der Zinseinkünfte würde so veranlagt:
Zinseinnahmen 2.000 €
./. Sparerpauschbetrag 801 €
= Einkünfte Kapitalvermögen 1.199 € (steuerpflichtig)
Ermittlung Steuersatz einschl. ALG 1: 1.199 € + 7.920 € (steuerfrei) = 9.119 € ./. KV/PV-Beitrag aus ALG 1 = ca. 7.500-8.000 € --> 0 % Steuern
Die Bank hat voraussichtlich von 1.199 € eine Steuer i.H. v. 25 % einbehalten (zzgl. Soli, Kirchensteuer). Damit würde eine Erstattung von ca. 300 € in Frage kommen.
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2016 würde jedoch nicht bestehen, wenn in 2016 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Sie haben schließlich nur ALG 1 - und Zinseinkünfte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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