Beamtenrecht
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin bei der Agentur für Arbeit als Beamtin beschäftigt. Seit dem 20.06.17 bin ich krankgeschrieben noch bis zum 29.06.18
Ich wurde zur Begutachtung zum Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft geschickt. Das Gutachten erhielt ich am 02.06
18. Am 13.06. 18 erhielt ich die Mitteilung von meinem Dienstherrn über die Zuweisung meiner
neuen Stelle ab sofort. Da ich noch bis zum 29.06.
Von meiner Ärztin dienstunfähig geschrieben bin, bin ich davon ausgegangen, dass ich am 02.07.
meinen Dienst wieder aufnehme. Das sieht mein Dienstherr anders und möchte für mein unentschuldigtes Fehlen Bezüge von mir erstattet haben und disziplinarische Maßnahmen einleiten.
Im Gutachten stand zum einen, dass ich innerhalb von 6 Monaten wieder dienstfähig bin und zum anderen, dass ich sofort wieder arbeiten könne.
Können die Bezüge zurückgefordert werden obwohl ich noch von meiner Ärztin dienstunfähig geschrieben bin bis zum 29.06.?
Mit freundlichen Grüßen
Heike Waldhoff
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Zusatzinformationen. In Beantwortung Ihrer Frage ("Können die Bezüge zurückgefordert werden, obwohl ich noch von meiner Ärztin dienstunfähig geschrieben bin bis zum 29.06.?") möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Anhaltspunkte für ein unentschuldigtes Fehlen Ihrerseits mit der Folge von Rückforderungen von Bezügen und dem Einleiten disziplinarischer Maßnahmen sind auf der Basis Ihrer Schilderung rechtlich nicht möglich. Sowohl die ärztlichen Krankschreibungen als auch das Gutachten lassen eine solche Konsequenz rechtlich nicht zu. Demnach fehlt es an einer rechtlichen Grundlagen für nachteilige Sanktionen.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Sehr kompetent.
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich bin sehr erleichtert, dass keine Sanktionen auf mich zukommen. Falls das Schreiben mit der Rückforderung bei mir eingeht, kann ich dann einen Widerspruch einlegen und mich auf irgendwelche Paragraphen oder Urteile berufen?
Oder sollte ich die Sache einem Rechtsanwalt übergeben?
Ich frage mich nur, wenn die Sanktionen nicht rechtens sind, wieso droht mein Dienstherr damit!?
Herzlichen Dank
Heike Waldhoff
weshalb Ihr Dienstherr sich so verhält, kann ich naturgemäß nicht beantworten. Bei Weiterungen in dieser Angelegenheit können Sie sich gerne wieder an mich bzw. yourXpert wenden. Ob die Beauftragung eines Anwalts notwendig sein wird, lässt sich gegenwärtig nicht sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Heike Waldhoff
Sehr geehrte Frau Waldhoff,
nach dem Gutachten der Knappschaft, hier eingegangen am 30.05.2018, sind Sie seit dem 03.05.2018 ohne Einschränkungen und vollschichtig dienstfähig. Ich habe Sie daher mit Schreiben vom 11.06.2018 aufgefordert den Dienst unverzüglich aufzunehmen. Dieses Schreiben ist Ihnen am 13.06.2018 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Da von Ihnen keinerlei Reaktion erfolgte habe ich Sie per Email erneut zur sofortigen Dienstaufnahme aufgefordert und meinen Anspruch auf Rückforderung der Bezüge für die Zeit des unentschuldigten Fehlens geltend gemacht.
Ihnen wurde durch die Knappschaft eine Abschrift des Gutachtens zugestellt. Diese ist Ihnen am 30.05.2018 zugegangen. Ihnen war daher spätestens mit diesem Datum bekannt, dass der Amtsarzt Sie für vollschichtig dienstfähig hielt.
Mit Datum vom 01.06.2018 haben Sie sich erneut eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch Frau Dr. Kuliga ausstellen lassen. In Ihrer Antwort vom 22.06.2018 verweisen Sie auf dieses ärztliche Attest über Ihre Dienstunfähigkeit bis zum 29.06.2018.
Beim Vorliegen eines abweichenden medizinischen Attestes des behandelnden Arztes zum selben Krankheitsbild geht jedoch das Gutachten des Amtsarztes vor.
Trotz meiner Aufforderungen den Dienst aufzunehmen ist dies bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Ich fordere Sie letztmalig auf, Ihren Dienst in der Eingangszone des Jobcenters Oberhausen (Alt-Oberhausen) aufzunehmen. Sollte dies nicht erfolgen werde ich disziplinarische Maßnahmen gegen Sie ergreifen. An der Rückforderung der Bezüge halte ich weiterhin fest, einen entsprechenden Bescheid werde ich Ihnen zukommen lassen.
Erschwerend kommt hinzu, dass Sie trotz der Kenntnis des Untersuchungsergebnisses des Amtsarztes keinerlei Versuch unternommen wurde sich mit der Dienststelle in Verbindung zu setzen. Sie hätten den Dienst unverzüglich wieder aufnehmen müssen.
Hochachtungsvoll
Ich habe das Gutachten am 01.06.2018 gegen 13:00 in der Post gehabt. Morgens hatte ich um 10:00 einen Termin bei meiner Ärztin, die mich ja dann nochmal bis zum 29.06.18 krankgeschrieben hat.
Gruß Heike Waldhoff
damit ich weiter für Sie tätig werden kann, müssten Sie eine neue, separate Anfrage an mich richten. Der Preis betrüge wie bei der ersten Anfrage 49 Euro. Sollte sich im Nachhinein ein gesteigerter Arbeitsaufwand ergeben, muss eine Preiserhöhung vorgehalten bleiben. Bitte lassen Sie mir bei der erneuten Anfrage das Gutachten zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz