Bauvertragabschlüss
Fragestellung
Wir wollen ein Haus bauen, haben noch keinen Grdndstück. Haben eine Baufirma gefunden, die als kostenlose Leistung ein Gundstück für uns suchen wird.
Firma will mit uns ein Bauvertrag abschliesen bevor sie auf die Suche geht.
Ich möchte wissen, ob für uns finanzielle Nachteile dabei entstehen können,
ob wir ,laut Vertrag, kostenlos zurücktreten konnen.
Ab welche Zeitpunkt das Rücktritt ist nicht mehr möglich.
Sind irgendwelche Fristen gesetzt für Grundstücksuche?
Kann es passieren, das die Suche ewig dauert und ich dann mit diese Firma gebunden bin so dass ich keine anderen beauftragen kann?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Es geht hier um das Rücktrittsrecht, welches auf S. 38 erwähnt ist.
Danach gilt:
10 % des Nettopreises fallen nur im Ausnahmefall (Bebauung eines vom Auftragsnehmer - Bauunternehmer - angedienten Grundstücks, was später doch bebaut wird oder schon Beginn einer Baufinanzierung) an, ansonsten ist der Rücktritt innerhalb der Frist kostenlos.
Dieses Pauschale fällt aber nicht an, wenn - was gesetzlich so zwingend als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehen ist - ein niedrigerer Schaden als diese 10-%-Pauschale nachgewiesen wird.
2.
Die Fristen sind gestaffelt und ergeben sich direkt aus der Klausel auf S. 38:
- sechs Monate, spätestens binnen sechseinhalb Monate;
- drei Monate bei Andienung durch den Bauunternehmer s. o.;
- kürzere Frist bei Bauantrag/Planungsleistungen;
3.
Die Fristen sind soweit fest gesetzt und einzuhalten.
Erst danach kann kein Rücktritt deswegen mehr erfolgen, so dass das Risiko einer wie lange auch immer andauernden Grundstückssuche dann gegeben ist und sich als Schaden realisieren kann.
Alles in allem ist diese Regelung aber aller Voraussicht nach gesetzmäßig und ausgewogen.
Darauf können Sie sich jedenfalls in rechtlicher Hinsicht einlassen.
4.
Sie können auch über eine andere Baufirma suchen lassen, sollten dabei aber Vorsicht walten lassen:
Denn Sie könnten sich schadenseratzpflichtig machen, einerseits gegenüber der jeztigen Baufirma, als auch andererseits der neuen Baufirma, dieser gegenüber auch vorvertraglich.
Ich würde daher eher unbedingt selbst suchen.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Schnelligkeit: Konnte schneller sein. Bei mir aber war nicht so dringend, weil Termin um Vertrag zu unterschreiben sowieso verschoben wurde.
Ein Punkt Abzug, weil ich erwartete auch ein Vorschlag, wie diese Vereinbarung aussehen könnte.
Ich bin zufrieden.
Was mir nicht gefallen hat, dann diese Gefühl, das ich jedes Word rauskratzen muss.
Ich brauchte Expertenmeinung um innerlich ruhig zu sein.
Das habe ich auch bekommen.
mir ist volgendes unklar :
Punkt 2 und 3
- sechs Monate, spätestens binnen sechseinhalb Monate;
Auf welche Zeitpunkt bezieht sich Frist von 6 Monaten?
Angenommen ich habe den Vertrag abgeschlossen. 6 Monaten sind verlaufen. Kein Grundstück gefunden wurde, kein Bauantrag gestellt.
Bedeutet es, dass ich nur innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages kündigen kann, und danach konnte es problematisch sein selbst dann, wenn noch kein Grundstück gefunden wurde?
Punkt 2
- kürzere Frist bei Bauantrag/Planungsleistungen;
wie kurz ist dabei Frist?
Wie sie gesehen haben, ein grober Plan für Haus schon erstellt wurde, ohne Vertrag abzuschliesen.
Geht es als Planungsleistung? Oder geht diese Kürzung es erst ab Bauantrag?
ich antworte Ihnen hiermit gerne wie folgt:
1.
Ja, dass ist auf den ersten Blick etwas verwirrend, soll aber bedeuten, dass Sie sechs Monate Zeit haben, zu suchen und dann noch innerhalb der sechseinhalb Monate zurücktreten können - als Frist -, wenn eben keine Ausnahme vorliegt.
Was ich jetzt an Ihrer Stelle auf jeden Fall unternehmen würde, ist folgendes:
Besprechen Sie dieses mit Ihrem potentiellen Vertragspartner und halten Sie dieses gemeinsam schriftlich in einem Protokoll/Ergänzung des Vertrages fest, also wie diese Klausel aus der Sicht von ihnen beiden zu verstehen ist. Gegebenenfalls kann sie auch noch geändert werden, was aber meines Erachtens nach nicht nötig ist.
Das ist die beste Absicherung.
2.
Gleiches gilt auch für die beiderseitige Definition von "Planungsleistungen", was im Gegensatz zu dem Begriff "Bauantrag" weder gesetzlich noch sonst wie rechtlich fixiert ist.
Auch dieses sollte in einem Protokoll oder eben als reine schriftliche Ergänzung des Vertrages aufgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst: Nein, einseitig kann keine andere Definition von Planungsleistungen festgelegt werden.
Zu § 12, 2. - Planungsleistungen:
Ja, das hatte ich wohl auch übersehen, was durchaus als Definition herhalten kann.
Am besten sollte dann bei dem Wort "Planungsleistungen" einfach in Klammern "(siehe Definition in § 12, 2.)" gesetzt werden, dann wäre es hinlänglich klar.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt