Ausstehendes Gehalt
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
bei mir ist es etwas Kompliziert.
Im September 2012 war ich für einen Monat als Bauleiter beschäftigt. Während meiner Probezeit kündigte ich von mir aus zum Monatsende. Seit März 2013 bin ich in ärztlicher Behandlung wegen Depressionen. Mein damaliger Arbeitgeber bestägtigte mir zwar die Beschäftigung und auch was ich als Gehalt verdiente (Brutto 3500 €, hierbei ging es um das ALG) jedoch habe ich für diesen Monat niemals ein Gehalt bekommen.
Wie muss oder kann ich hier vorgehen, damit ich noch an das Ausstehende Septembergehalt 2012 komme.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Thomma
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber denn schon einmal gefragt, weshalb Sie für den Monat kein Gehalt bekommen haben? Könnte es sich am Ende um ein Versehen handeln?
Da Ihnen Ihr Gehalt unzweifelhaft zusteht, Ihr Anspruch auch nicht verjährt ist, wäre daher mein erster Rat, sich direkt an den Arbeitgeber zu wenden. Vielleicht löst sich dann alles schon auf.
Möglich ist aber auch, dass Ihr Arbeitgeber verstimmt ist, weil Sie innerhalb der Probezeit gekündigt haben und er deshalb das Gehalt nicht ausgezahlt hat. Sollte sich etwas in der Art abzeichnen, sollten Sie ihn unter kurzer Fristsetzung dazu auffordern, nun endlich zu leisten. Verstreicht die Frist unverrichteter Dinge, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihrer Forderung noch einmal Nachdruck verleiht. Sollte der Arbeitgeber wieder nicht zahlen, wird der Anwalt Sie dann beraten, ob er es für sinnvoll hält, zunächst den zügigen und kostengünstigen Weg eines Antrags auf Erlass eines schriftlichen Mahnbescheids zu stellen, oder ob gleich auf Zahlung geklagt werden sollte. Dies hängt davon ab, wie der Arbeitgeber auf das anwaltliche Schreiben reagiert, bzw. ob zu erwarten ist, dass er auf einen gerichtlichen Mahnbescheid hin dann zahlen würde.
Ich wünsche Ihnen, dass sich die Sache schnell klären lässt, denn es geht ja um eine nicht unerhebliche Summe.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
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