Außergewöhnliche Belastungen
Fragestellung
Unser Kind wurde wegen Suchtproblematik vorübergehend in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Gemäß Kostenbeitragsverordnung entstehen uns hierfür monatliche Zahlungspflichten von 2300 €. In welchem Umfang und nach welchen Kriterien können wir diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen?
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Hallo und vielen Dank für Ihre Frage!
Sie können diese Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ansetzen. Allerdings haben Sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung zu tragen. D.h., es wirkt sich am Ende der Betrag steuermindernd aus, der diese Grenze überschreitet. Zwecks Berechnung Ihrer "Grenze" nutzen Sie diesen Link: http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17513&article_id=99561&_psmand=110
Bei 60.000 Euro Jahreseinkünften mit bis zu 2 Kindern liegt die Grenze bei 2.400 Euro.
Allredings lohnt sich nach überschreiten der Grenze jede sonstige Ausgabe für Brille, Hilfsmittel, Zahnarzt, Medikamente.
Ich hoffe, Ihnen damit mehr Klarheit verschafft zu haben.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind, dass Sie das Suchtproblem lösen können und für die Zukunft alles Gute.
Herzliche Grüße
Ralph Arens aus Bielefeld
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Das war mir dem Grunde nach klar. Ich habe aber über das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Az 6 V 17/10 vom 03.03.2010 gelesen, wo offenblieb, ob vor der stationären Aufnahme des Kindes ein amtsärztliches Attest Voraussetzung für den Steuerabzug sein könnte. Ist diese Rechtsfrage geklärt? Was ist, wenn eine positive amtsärztliche Stellungnahme erst nach 3-4 Monaten rückwirkend erfolgt? Das ist der Kern meines Problems.
Vielen Dank für die Nachprüfung und
freundliche Grüße
M. T.
Jedes Urteil ist am Ende ein Einzelfall. In dem von Ihnen angeführten Fall, ging es auch um die ersparten Aufwendungen für das Kind. Grundsätzlich ist das im § 33 EStG geregelt: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen....". In Ihrem Fall bin ich der Meinung, dass eindeutig die Kosten unter § 33 EStG fallen. Einzig die Frage der "Ersparnis" von Aufwendungen ist vergleichbar mit dem Hamburger Fall. Erfahrungsgemäß hängt sehr viel vom Sachbearbeiter des Finazamts ab, ob die Kosten ohne wenn und aber durchgehen oder ob Sie weitere Argumente liefern müssen.
Würde ich Ihre Steuererklärung erstellen, dann ist es für mich selbstverständlich, diese Kosten zu berücksichtigen und das Finanzamt mit den entsprechenden Argumenten "zu füttern".
Es wird unerheblich sein, ob das Attest vor oder nach der Aufnahme des Kindes ausgestellt wird. Entscheidend ist, dass es für das Kind eine Verbesserung der Situation verspricht und letztlich für Sie "eine zwangsläufig größere Aufwendung als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen" darstellt.
Herzliche Grüße
Ralph Arens