Außergewöhnliche Belastungen: Pflegeheim
Beantwortet
Fragestellung
Betreff:Außergewöhnliche Belastungen, hier:Kosten für Pflegeheim der Eltern
Meine Mutter (99) kam 2010 ins Pflegeheim (Demenz),sie lebte allein, keine Verwandten in näherer Umgebung. Seit Anfang 2014 in Pflegestufe 3, daher decken ihre eigenen Einkünfte (Rente, Betriebsrente, keine Ersparnisse mehr), einschließlich Anteil Pflegekasse (1555€)die Heimkosten nicht mehr. Es fehlen monatlich ca. 350 €, die von mir getragen werden. Unser versteuertes Einkommen 2013 (Spittingtarif) 33.000€, das meiner Mutter -8000.
Dank einer Vorsorgevollmacht vertrete ich sie in allen Angelegenheiten.
Meine Frage: Wie muss ich meinen Anteil an ihren Pflegekosten dem Finanzamt nachweisen, um nicht wieder in eine Falle auf Grund spitzfindiger Verordnungen oder Interpretationen von Finanzgerichten herein zu fallen.
Zur Erläuterung: Bis einschließlich 2011 wurden mir die Kosten für regelmäßige monatliche Besuchsfahrten (750 km) und Unterkunft als aussergewöhnliche Belastungen anerkannt. Für 2012 wurden sie abgelehnt auf Grund eines Urteils mit der Begründung, derartige Besuche seien keine "aussergewöhnlichen" Belastungen.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
meine folgenden Ausführungen sind als Erstberatung anzusehen und basieren auf dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim zählen grundsätzlich zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, weil es nicht außergewöhnlich ist, dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.
Wenn die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenpflegeheim allerdings gezahlt werden, um einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf abzudecken (untypische Unterhaltsleistungen) wie z. B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten (Mindestens Pflegestufe 1), sind diese nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte (Mutter) nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Somit sind Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen.
Nachweise:
Gegenüber dem Finanzamt sollten Sie die Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3) Ihrer Mutter z. B. durch ein Schreiben der Krankenkasse (ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) nachweisen. Des weiteren sollten Sie die Zahlungen von Ihnen an Ihre Mutter oder direkt an das Pflegeheim anhand von Kontoauszügen nachweisen. Hierbei sollte sich aus den Kontoauszügen als Verwendungszweck ergeben, dass Sie anteilige Pflegekosten Ihrer Mutter übernommen haben. Sie sollten auch dem Finanzamt durch Rentenbescheid und Bewilligungen der Pflegekasse, Kontoauszügen etc. und der Heimkosten (Rechnung des Pflegeheims) nachweisen, dass Ihre Mutter den übersteigenden Betrag nicht aus eigenen Mitteln tragen kann.
Allerdings scheidet ein Abzug der vorgenannten Aufwendungen aus, soweit diese Aufwendungen die zumutbare Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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