Ausländerrecht - Visa für Non-EU-Bürger
Fragestellung
Non EU-Bürger (Akademiker, aktuelle Einreise mit Touristenvisa, möchte sich an einer deutschen Startup-Gründung zu 50% beteiligen. Da er auch im Heimatland / Homeoffice, Bereich IT, agieren kann ergibt sich in der Folge keine zwingende Notwendigkeit für eine deutsche Arbeitserlaubnis.
Andererseits werden regelmäßige Meetings-/ Kundenbesuche etc. seine Präsenz (Aufenthalt) in Deutschland auch kurzfristig erforderlich machen.
Frage: Welcher Visa-Status kann hier (möglichst im Vorfeld) unter welschen Voraussetzungen realistisch gesichert werden, um den späteren Geschäftsbetrieb in jedem Fall auch gewährleisten zu können.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Das geht hier derart, dass bereits ein Schengen-Visum aureichen kann, was im Heimatland zu beantragen wäre:
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten der Fall ist.
Das einheitliche Schengen-Visum, das von einem Schengen-Mitgliedsstaat ausgestellt wird, berechtigt den Inhaber, den Schengen-Raum zu durchqueren oder sich in einem gewünschten Gebiet bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von jeweils einem halben Jahr aufzuhalten, wobei der Zeitraum mit dem Datum der Einreise beginnt.
In der Regel dürfen Sie mit einem Schengen-Visum nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es aber, da geschäftliche Zwecke wie hier ja an sich möglich sind, also insbesondere Geschäftsreisen.
Die Abgrenzung zur Erwerbstätigkeit >< Geschäftsreise, geschäftliche Zwecke ist mitunter nicht ganz einfach.
In Deutschland ist also mit dem einheitlichen Visum die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht verbunden. Während des Kurzaufenthaltes mit einem einheitlichen Visum kann aber eine Beschäftigung nach Maßgabe von § 16 i.V.m. §§ 2, 4–13 Beschäftigungsverordnung ausgeübt werden, weil die dort genannten Tätigkeiten nicht als Erwerbstätigkeit gelten.
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV), § 16 Geschäftsreisende
"Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
1.
bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
2.
für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
3.
für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten."
Das sollte hier weiterhelfen, weshalb gezielt bei der deutschen Botschaft bzw. Konsulat als Visastelle danach gefragt werden sollte.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Ausländerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen