Ausländerrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Ich und meine Frau ( beide türkische Staatsangehörige ) sind jeweils im Besitz einer Bescheinigung gem. Paragraph 51 Aufenthaltsgesetz für einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland.Diese Bescheinigung wurde für unbefristet ausgestellt.
Nun werden wir demnächst in die Türkei ziehen, wo ich dann auch arbeiten werde.
Zu meiner Frage :
1. können wir uns beim Einwohnermeldeamt abmelden ? ( ist eine Angabe des Verzugs erforderlich ? )
und können wir dann( trotz im Besitz der oben genannten Bescheinigung ) nach einem längerem
unbefristeten Aufenthalt im Ausland Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland
bekommen ?
2. können wir hier angemeldet bleiben bei einer bekannten Adresse und trotzdem für unbestimmte
Zeit in der Türkei leben ( Muss in diesem Fall das Einwohnermeldeamt informiert werden ? ),
so das der Inhaber der Wohnungsadresse keiner Rechtswidrigkeit verstösst , wegen Fehl bzw.
Falschinformation ?
Zu unserer Person ,: ich und meine Frau beziehen keinerlei Leistungen vom Staat ( Rente ,
Arbeitslosengeld, -hilfe, Hartz 4, Krankengeld etc.
Vielen Dank im Voraus
MfG Kahraman
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG geht hervor, dass eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer länger als 6 Monate bzw. nicht nur vorübergehend ausreist. Nach Ihren Schilderungen scheinen Sie eine Bescheinigung zu besitzen, aus der sich ergibt, dass Sie sich längere Zeit im Ausland aufhalten dürfen. ohne den Aufenthalt zu verlieren.
Eine weitere Ausnahme des Gesetzes ist in Abs. 2 geregelt, nämlich, dass eine Niederlassungserlaubnis nach einem 15 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nicht erlischt.
Sollten bei Ihnen diese Niederlassungserlaubnis gegeben sein oder die Bescheinigung, die Sie erwähnt haben, tatsächlich bedeuten, dass Sie unbegrenzte Zeit ausreisen dürfen, dann werden Sie keine Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland bekommen. Hier ist sicher empfehlenswert, wenn man sich bei der Ausländerbehörde nochmals rückversichert.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben, dann müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt abmelden. Der Grund der Abmeldung wäre in diesem Fall „Verzug ins Ausland“ (§ 23 Abs. 7 Bundesmeldegesetz BMG). Dabei müssen Sie eine konkrete Adresse im Ausland nicht angeben. Den deutschen Wohnsitz beibehalten geht leider nicht, wenn Sie dauerhaft oder zumindest über eine längere Zeit ohne konkrete Rückkehrabsicht und Rückkehrzeit ausreisen.
Ich hoffe, Ihre Fragen umfänglich beantwortet zu haben. Gern beantworte ich eventuell bestehende Rückfragen Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie haben eine Frage im Bereich Ausländerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
wäre es uns trotzdem möglich die Anmeldung beizubehalten in dem wir die aktuelle Anschrift als Zweitwohnsitz angeben ?Wir wären dann so zusagen Untermieter bei Bekannten.
Bzw. gibt es unter den genannten Voraussetzungen irgend eine Möglichkeit, die Anmeldung beizubehalten ?
einen Zweitwohnsitz in Deutschland können Sie nicht haben, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben.
Im Übrigen bedeutet Wohnsitz "räumlicher Lebensmittelpunkt". Da Sie Deutschland vermutlich allenfalls zu Besuchszwecken aufsuchen, haben Sie keinen räumlichen Lebensmittelpunkt hier.
Wenn Sie also dauerhaft Deutschland verlassen, können Sie hier keinen Wohnsitz beibehalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass