Auflösung eines Nachlasskontos
Fragestellung
Das Nachlasskonto meiner verstorbenen Mutter soll aufgelöst werden. Unter uns vier Erben besteht die einstimmige Einigung, dass der Betrag von knapp 20.000 Euro an meine Geschwister D., A. und mich geht, während Bruder G. freiwillig auf einen Anteil verzichtet. Bruder G. macht jetzt seine Unterschrift, also seine formelle Zustimmung, von der Bedingung abhängig, dass das Geld anteilig auf die jeweiligen Konten meiner beiden anderen Geschwister D., A. und mir überwiesen wird. Wir möchten aber, dass der gesamte Betrag auf mein Konto geht, von wo aus es dann wie vereinbart verteilt wird. D.h. die Einigung als ein Teil der Auseinandersetzung besteht ja, Uneinigkeit gibt es nur beim Vollzug. Können wir da meinen Bruder überstimmen?
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Erbauseinandersetzung müssen die Erben immer einvernehmlich vorgehen. Dies betrifft nicht nur den grundsatz der Auseinandersetzung an sich, sondern auch die Modalitäten. Da das Einstimmigkeitsprinzip gilt, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur durchgeführt werden, wenn alle Erben dies gemeinsam verlangen.
In Ihrem Fall ist empfehlenswert, sich dem Wünsch des Bruders anzupassen und die Gelder anteilig an die jeweiligen Berechtigten auszahlen zu lassen. Letztlich wird durch diese Vorgehensweise genau die Vereinbarung umgesetzt, die mit allen 4 Beteiligten getroffen wurde. Wenn Sie 3 hinterher das Geld wieder zusammenlegen möchten hätte Ihr Bruder dann keine rechtliche Möglichkeit mehr, dies zu verhindern.
Bitte fragen Sie nach, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Nachfragen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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der Bruder kann zwar die Modalitäten nicht bestimmen, aber er kann seine Zustimmung zur grundsätzlichen Auseinandersetzung verweigern, wenn seine Bedingungen nicht eingehalten werden. In diesem Fall bliebe Ihnen nur die Erbauseinandersetzungsklage mit dem Ergebnis, dass das Gericht den Anteil der Schwester dieser zuweist. Im Ergebnis würde dann genau das erzielt, was der Bruder zur Bedingung setzt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass