Aufhebungsvertrag
Fragestellung
Ich habe unwissend einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet nachdem man mit Abmahnungen um sich geworfen hat. Auslöser war , dass ich Schwerbehindert bin und ich mir den gesetzlich zustehenden Sonderurlaub eingefordert habe.
Erst gab man mir 3 Tage, weil das halbe Jahr bereits verstrichen war , dann doch die zustehenden 6 Tage und darauf 4 Abmahnungen. Über Konsequenzen der Sperrzeit seitens der Agentur für Arbeit bin ich nicht aufgeklärt worden. Ein Nachweis über das Nutzen des privaten Internet, wurde mir mit einem 50 Seiten Ausdruck der Firewall mit sämtlichen Werbe popups nachgewiesen.
Gleichzeitig verbot man mir jegliche arbeitsrechliche Schritte.
Für mich ist das unzulässig und führt zum nichtigen Vertrag.
Ich weiss, dass ich bei einer Sperrzeit Schadenersatz geltend machen kann oder sind das arbeitsrechtliche Schritte die ich nicht nachgehen kann??
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Claudia Schiessl
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Man kann Ihnen arbeitsrechtlichen Schritte nicht verbieten.
Das ist unzulässig, macht jedoch den Aufhebungsvertrag nicht insgesamt nichtig.
Was den Schadensersatz anbelangt so gilt:
In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf für diesen nachteilige Folgen hinzuweisen.
Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht insbesondere dann, wenn durch den Aufhebungsvertrag, der auf Initiative des Arbeitgebers zustande kommt, erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.
Das ist bei Ihnen der Fall.
Der Arbeitnehmer selbst muss sich grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrags, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will (Prinzip der Selbstverantwortung).
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aber aufklären, wenn man vom Arbeitgeber redlicherweise erwarten konnte, dass er den Arbeitnehmer vor Schaden bewahrt.
Sie können den Arbeitgeber da er seine Pflicht, Sie auf die Sperrzeit hinzuweisen verletzt hat, also auf Schadensersatz verklagen.
Den Aufhebungsvertrag selbst können Sie gegebenenfalls wegen Drohung nach § 123 BGB anfechten.
Damit wird der Vertrag ungültig und Ihr Arbeitsverhältnis lebt wieder auf.
Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Aufhebungsvertrag anzufechten, sollten Sie sich so schnell als möglich zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht begeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Vor allem ohne die üblichen Formulierungen wie "kann, könnte, in der Regel, im allgemeinen" usw.
Antwort des Experten: Ich danke Ihnen vielmals und wünsche alles Gute
Das Prinzip der Selbstverantwortung steht doch dem Anspruch auf Schadenersatz konträr entgegen.
Wenn ich dem Prinzip der Selbstverantwortung nachgehe, dann wird mir doch der Anwalt sagen, dass eine Sperrfrist droht und er mir raten wird den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sondern auf eine ordentliche Kündigung zu bestehen und das Arbeitsverhältnis weiter bestehen zu lassen, so dass mir auch kein Schaden entstehen kann.
Bei Unterzeichnung des Vertrages wird der Richter mir möglicherweise unterstellen, dass ich den Schadenersatz bewusst herbeigeführt habe ohne mich zu informieren.
Diese und nur diese Frage wird sich auch der Richter vor dem Arbeitsgericht stellen.
Vielen Dank für Ihren Nachtrag .
Es kommt hier auf die genauen Umstände an.
Bei Ihnen ist es ja so, dass Sie schwerbehindert sind und die Initiative für den Vertrag vom Arbeitgeber ausging.
Dieser hätte Ihnen wegen Ihrer Schwerbehinderung nur sehr schwer kündigen können.
Er hat daher seine Aufklärungspflicht verletzt was letztlich zu Schadensersatzansprüchen führt.
Sie haben den Vertrag ja nicht freiwillig unterzeichnet, sondern wurden dazu gezwungen, es wurde hier Druck aufgebaut , alleine schon indem man Ihnen rechtliche Schritte verbot .
Ich gehe daher von einer Schadensersatzpflicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin
Ihren Rat gefolgt, habe ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht. Nur gibt dieser mir keine Aussicht für eine Schadenersatzklage.
Ich zitiere seine Aussage:
nach Durchsicht der Unterlagen komme ich zu dem Ergebnis, dass eine Schadensersatzklage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 7.5.2005 im Einklang mit der Rspr. des BAG entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer grds. selbst über die nachteiligen Folgen eines Aufhebungsvertrages erkundigen muss, bevor er ihn unterschreibt. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann er den Arbeitgeber nicht in Haftung nehmen, es sei denn, der Arbeitgeber hat zu erkennen gegeben, dass er den Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen des Aufhebungsvertrages schützen will. Eine dahingehende allgemeine Aufklärungspflicht besteht nicht
Ich sehe das anders.
Man hätte Sie in Ihrer hilflosen Situation auf die Sperrzeit hinweisen müssen.
Schließlich sind Sie schwerbehindert und man hätte Sie normal auch nicht so ohne weiters kündigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin