Arbeitsvertrag prüfen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren !
Durch Wechsel in ein AT Arbeitsverhältnis habe ich beigefügten neuen Vertrag erhalten.
Bitte prüfenen Sie die Punkte:
- Mehrarbeit
- Nebentätigkeiten
- Vertragsstrafe
- $ 3 Tätigkeit
und natürlich den gesamten Vertrag auf evtl. Fallstricke.
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. § 3 des Arbeitsvertrages: Tätigkeit
Abs. 1 ff. markieren lediglich das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers und ist nicht weiter zu beanstanden.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Das schließt auch das Recht ein, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses kurzfristig den jeweiligen Arbeitnehmer auf einer anderen Position einzusetzen, sofern dieser im Verhältnis zu der bisherigen Position nicht völlig atypisch ist.
Für gleichwertige Postionen ist dieses auch längerfristig möglich.
Aber keine Sorge, die Möglichkeiten nach § 3 hören sich weiter an, als sie wirklich sind.
Denn alles steht unter dem Grundsatz billigen Ermessens, d. h., sachfremde, gleichheitswidrige Erwägungen darf es nicht geben und Ihre familiären, gesundheitlichen Voraussetzungen/Umstände sind immer zu beachten.
2.
Mehrarbeit ist nur dann zu leisten, wenn dieses ebenfalls dringenden betrieblichen Erfordernissen entspricht. Das Arbeitszeitgesetz enthält Einschränkungen und es muss Mehrarbeit grundsätzlich ausgeglichen werden, durch Entgelt oder Freizeit.
Auch diese Regelung ist völlig normal und nicht rechtswidrig.
3.
Die Nebentätigkeitsregelung ist leider wie so oft etwas schief formuliert:
Ein Zustimmungserfordernis gibt es nicht, sondern die Zustimmung ist (wie Abs. 1 Satz 2 zeigt) regelmäßig zu erteilen, wenn betriebliche Belange dieses zulassen.
4.
Die Vertragsstrafe darf immer nur ein Bruttomonatsgehalt betragen, was hier nicht überschritten werden darf.
Das der Arbeitnehmer auch immer bei grober Fahrlässigkeit haftet, ist so nicht ganz richtig:
Eine Haftungseinschränkung ist nämlich möglich, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht. Ein solches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht nicht, wenn der zu ersetzende Schaden noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen liegt.
E sollte daher ggf. der Zusatz erfolgen: In der Regel haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit, was Ausnahmen beinhalten kann.
5.
Eines noch zum Widerrufsvorbehalt in § 5 Abs. 5:
Der Arbeitgeber kann ein Widerrufsvorbehalt verwenden, der zwar einer betrieblichen Übung (in der Regel dreimalige gleichförmige Zahlung hier) nicht entgegensteht, jedoch dem Arbeitgeber die Möglichkeit bietet, sich für die Zukunft von dieser loszusagen. Der Arbeitgeber kann durch einseitigen Widerruf die betriebliche Übung beseitigen, dies jedoch nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Das billige Ermessen wurde hier nicht weiter erwähnt, ist aber maßgebend, weshalb Sie bei einem möglichen Widerruf darauf achten sollten - einen grundlosen Widerruf gibt es also nicht.
Ansonsten begegnet der Vertrag keinen Bedenken in rechtlicher Hinsicht.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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