Arbeitsvertrag nach Teilzeit- und Befristungsgesetz
Fragestellung
Ich habe einen Arbeitsvertrag seit dem 07.10.2013. Erst ist 2014 um ein jahr verlängert worden.
Jetzt soll ich weiter befristet beschäftigt werden.
Ich möchte gerne wissen, ob der genannte Befristungsgrund überhaupt ein Befristungsgrund ist.
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworte:
§ 14 Abs.2 Teilzeit -und Befristungsgesetz regelt die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung. Eine Befristung mit der Begründung nach § 14 Abs.2 TzBfG ist keine Begründung einer Befristung, sondern die Rechtsgrundlage
einer sachgrundlosen B efristung, d.h. die Befristung ist auch ohne Begründung zulässig.
Antwort auf Ihre Frage:
Nein, die Befristungskaluesel ienthält keinen Befristungsgrund, sondern verweist auf die Rechtsgrundlage einer Befristung ohne Grund, d.h. der Arbeitgeber muss die
Befristung nicht begründen.
Die von Ihnen vorgelegte Befristung ist zulässig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (max. 2 Jahre, höchstens 3 Verlängerungen).
§ 14 (2) TzBfG:"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig;
bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig..."
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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