Arbeitsvertrag Ausbildungskosten zurückerstatten
Fragestellung
Es soll ein Arbeitsvertrag zwischen mir und einem Arbeitgeber erstellt werden. Das Anstellungsverhältnis beginnt mit einer 8-Monatigen Ausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung, die den Arbeitgeber 30.000-40.000 Euro kosten könnte und zusätzlich einer monatlichen Vergütung von 2000-4000 Euro. Der Arbeitgeber legte einen Mustervertrag mit folgendem Abschnitt vor: "Tritt Herr ... die Stelle beim Büro XY nach bestandener Abschlussprüfung nicht an oder scheidet Herr... aus eigenem Entschluss ohne schwerwiegende Pflichtverletzung von Seiten des Büros XY oder verhaltens- oder personenbedingt vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anstellungsverhältnisses aus dem Dienst des Büros XY aus, so hat Herr ... dem Büro XY die von diesem für die Weiterbildung von Herrn ... übernommenen Kosten zu erstatten. Dies gilt auch, falls Herr ... die staatliche Abschlussprüfung nicht besteht. Die Erstattungspflicht verringert sich für jeden vollen Monat, in welchem Herr ... im Dienste des Büros XY als angestellter tätig ist, um ein Sechsunddreißigstel der Weiterbildungskosten."
Ist diese Klausel rechtmäßig? Wie müsste sie entsprechend geltender Arbeitsgesetze lauten? Darf ich als Gegenvorschlag den Satz einfach streichen, wonach auch bei nicht bestandener Prüfung alle Kosten zurückerstattet werden müssen? Müsste nicht wenigstens formuliert sein, aufgrund welcher Gründe das Nichtbestehen zum Zurückzahlen verpflichtet? Was wäre hier eine sinnvolle Einigung? Vielen Dank für eine ausführliche Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn es Sie überraschen wird - die Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wirksam.
Die Dauer der Bindungswirkung wurde bei Ihnen mit drei Jahren angesetzt.
Bei einer Maßnahme, die zwischen sechs und zwölf Monate liegt, ist eine solche Zeitdauer der Bindungswirkung zulässig; die beträgt dann tatsächlich drei Jahre. Wenn man von einer achtmonatigen Ausbildung ausgeht, liegt diese Frist im Zeitrahmen.
Zusätzlich ist auch die Verringerung für jeden Tätigkeitsmonat eingeräumt, so dass auch insoweit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes eingehalten wird (BAG, Urteil vom 15.05.1985).
Und das gilt leider auch für die nicht bestandene Prüfung:
Das Nichterreichen des Ausbildungszieles ist grundsätzlich mit ein Berechtigungsgrund für so einen Rückzahlungsanspruch.
Hier wird man aber differenzieren müssen, da die Grundregeln von Treu und Glauben nach § 242 BGB auch dabei anzuwenden sind
Beruht der Misserfolg auf einer intellektuellen Überforderung des Arbeitnehmers, dürfte der Arbeitgeber keine Kostenerstattung verlangen können.
Geht der Misserfolg aber darauf zurück, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten nicht einsetzt, dürfte eine Erstattung zumutbar sein.
Das bedeutet, man wird darauf abstellen müssen, ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten für den Misserfolg angelastet werden kann.
Um das deutlich zu machen, würde ich zumindest diese Klausel um das Wort "schuldhaft" ergänzen, also
"Dies gilt auch, falls Herr ... die staatliche Abschlussprüfung schuldhaft nicht besteht."
oder gänzlich streichen.
So eine Vertragsstrafe ist insgesamt verhandlungsfähig, so dass Sie sie nicht akzeptieren müssen und komplett streichen können. Das hängt also von Ihrem Verhandlungsgeschick und der Reaktion des Arbeitgebers ab.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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