Arbeitsrecht
Fragestellung
ich wollte mal nachfragen ob es rechtens ist, wenn mein Chef mir nur von 0 Uhr bis 4 Uhr nur die Nachtschichtzuschläge bezahlt ?
wenn man feiertags anfängt mit der Nachtschicht ist er auch verpflichtet die Feiertagszuschläge zu bezahlen?
Gruß Heiko
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
ab wann einem Arbeitnehmer Nachtzuschläge zustehen regelt entweder ein Tarifvertrag (wenn vorhanden) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gem. § 2 ArbZG gilt die Arbeitszeit von 23 – 6 Uhr als Nachtzeit (in Bäckereien schon ab 22 Uhr). Nachtzuschläge fallen für die in diesem Zeitfenster geleisteten Stunden an. Damit wäre die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers, wenn Sie auch vor 0 Uhr und nach 4 Uhr arbeiten nicht korrekt. Zu beachten wäre noch, dass eventuelle Pausen, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr genommen werden, nicht bezuschlagt werden. Wichtig ist ferner, dass mindestens 2 Stunden der Arbeitszeit in der „Nachtzeit“ liegen.
Fallen Nachtschicht und Feiertag zusammen, dann muss zusätzlich auch der Feiertagszuschlags gezahlt werden. Würden Sie also z.B. am 01.01. um 22 Uhr Ihre Schicht beginnen, dann würden Sie für die Stunde von 23 – 24 bzw. 0 Uhr sowohl den Feiertags-, also auch den Nachtzuschlag zu bekommen haben.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick verschafft zu haben. Sollten sich Ihrerseits Rückfragen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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