Arbeitsrecht
Fragestellung
Mein Mann hatte am 19.01.2016 einen Arbeitsunfall.Von April bis Juni 2017 war er wieder arbeitsfähig.Seid 13.Juni 2017 ist er wieder,auf Grund des Arbeitsunfalls, arbeitsunfähig.Eine Gesundschreibung ist noch nicht absehbar.
Hat er Anspruch auf Urlaub für die Jahre 2016 und 2017?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank dür Ihre Frage ("Hat er Anspruch auf Urlaub für die Jahre 2016 und 2017?"), die ich wie folgt beantworten möchte.
Aufgrund des Arbeitsunfalls Ihres Mannes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs ist der Urlaubsanspruch nicht untergegangen. Vielmehr besteht der Urlaubsanspruch für 2016 und 2017 bis zum heutigen Tage fort. Ihr Mann hat also Anspruch auf Urlaub für die Jahre 2016 und 2017.
Sollten Sie noch Fragen haben, geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus W. Spitz
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Sehr empfehlenswert.Selbst Nachfragen wurden sehr schnell beantwortet,ohne Zusatzkosten.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16246