Arbeitsrecht
Fragestellung
Hallo
habe ein Arbeitsverhältnis seit dem 15.08.2016 ohne Arbeitsvertrag was muss ich bei einer Kündigung beachten ??
seit dem 18.08.2016 bis Dezember 2016 war ich in der Probezeit und keinen Urlaubsanspruch gehabt was passiert mit den gesammelten Tage.
Gruß Heiko Wagner
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haben Sie schon einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen, aber eben keinen schriftlichen, sondern nur einen mündlichen, der allerdings im gleichen Maße wirksam ist. Aufgrund dessen gelten auch keine vereinbarten Besonderheiten, sondern es gelten die gesetzlichen Vorschriften, auch in Bezug auf die Kündigungsfristen.
Die Kündigung richtet sich nach § 622 BGB und beträgt nach dessen Abs. 1 für den Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Würden Sie in den nächsten Tagen kündigen, könnten Sie folglich auf Ende August 2017 die Kündigung aussprechen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Kündigung in Schriftform erfolgen muss und, damit der Zugang, sofern notwendig, nachgewiesen werden kann, sollte die Kündigung auch per Einwurfeinschreiben verschickt werden. Wichtig ist, dass die Kündigung rechtzeitig beim Arbeitgeber eingeht, denn die genannte Frist rechnet sich ab Zugang beim Arbeitgeber.
Bezüglich der Urlaubsansprüche gilt folgendes:
Für das Kalenderjahr 2016 stehen Ihnen für 4 vollständige Monate (September – Dezember 2016) mindestens 8 Urlaubstage zu. Auch bezüglich der Urlaubsansprüche gilt nämlich das Gesetz mit der Maßgabe, dass der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage beträgt (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Der vollständige Jahresurlaub entsteht (erst), wenn mindestens 6 Monate im Kalenderjahr vergangen sind, was für 2017 bedeutet, dass Sie für dieses Jahr den vollen Urlaubsanspruch mit 24 Werktagen erworben haben. Für das Jahr 2016 gilt § 5 Bundesurlaubsgesetz, wonach jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat zu gewähren ist, folglich sind hier 8 Tage entstanden.
Die Problematik bei den Urlaubsansprüchen für das Jahr 2016 besteht darin, dass dieser möglicherweise verfallen ist. Grundsätzlich wäre Urlaub bis spätestens zum 31.03.2017, also zum 31.03. des Folgejahres, zu nehmen gewesen. Der Urlaub wäre nur dann nicht verfallen, wenn Ihnen der Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubes verweigert hätte. In diesem Fall könnten Sie für die restliche Arbeitszeit Urlaub beantragen und würden den Urlaub nehmen können, sollte er Ihnen bewilligt werden. Sollte der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung allerdings verweigern, so könnte man grundsätzlich den Urlaubsanspruch einklagen, was im Hinblick auf die bei einer Kündigung verbleibenden Restarbeitstage nicht praktikabel ist. In diesem Falle müsste mit der letzten Lohnabrechnung verbleibende Urlaubsansprüche vergütet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten sich bei Ihnen Rückfragen ergeben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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