Arbeitsrecht
Fragestellung
Hallo,
ich arbeite als Service kraft in einer Spielothek. Meine Arbeitszeiten sind von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr (7 Tage am Stück dann 3 Tage frei) bzw. 15:45 Uhr bis 00:45 Uhr (7 Tage am Stück dann 4 Tage frei). Ohne Pause und ohne die Erlaubnis zum Hinsitzen. Ich möchte mich gern erkundigen ob das rechtlich in Ordnung ist oder ob ich etwas dagegen unternehmen kann ohne meinen Arbeitsplatz zu verlieren?
Laut Gesetz muß an 7 bestimmten Feiertagen im Jahr die Spielothek geschlossen sein, wenn ich an diesen Tagen Schicht hätte muß ich einen Urlaubstag nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Erlaubnis zum hinsetzen und zur Pause ist zwingend vom Arbeitgeber zu erteilen - im einzelnen:
Ersteres nicht zu gewähren, verbietet schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, zumal Sie sich selbst gesund erhalten müssen und der Arbeitgeber nicht auf Ihr Schutzgut der Gesundheit derart negativ einwirken darf.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nämlich in § 4 - Ruhepausen:
"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."
Verstöße können durch teilweise empfindliche Bußgelder gegenüber dem Arbeitgeber gerügt und geahndet werden.
§ 22 ArbZG - Bußgeldvorschriften:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, [...]."
Auch die andere Regelung halte ich für rechtswidrig, da Ihnen kein Urlaubstag auferlegt werden kann, wenn Sie an einem gesetzlichen Feiertag eine Schicht hätten, nur an diesen sieben bestimmten Feiertagen im Jahr die Spielothek geschlossen sein muss - nach der gesetzlichen Regelung.
Denn das verstößt gegen das Gebot der angemessenen Berücksichtigung Ihrer Interessen an einer Urlaubseinteilung und hier insbesondere kein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers erkannt werden kann, weil diese Regelung rein willkürlich ist.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
"(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Hier liegen keine dringenden betrieblichen Belange vor.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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