Arbeitsrecht
Fragestellung
Hallo,
meine Frage sende ich als Anhang.
Danke im voraus.
M. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den gesetzlichen Regeln, von denen im TV abgewichen werden könnte, ist die Auffassung des Arbeitgebers falsch.
Das Gesetz sagt in § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz eindeutig:
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Wie Sie sehen, kommt es auf Ihre tatsächliche Arbeitszeit an. Gleiches gilt im Übrigen für Feiertage gem. § 2 EntgFZG.
Bei entsprechenden Fehlzeiten ist also immer die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen, so dass Minusstunden nicht anfallen können.
Mit freundlichen Grüßen
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