Arbeitsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
als Mitarbeiterin eines Unternehmens in der Personalabwicklung habe ich einem Kollegen, der vom 25.02.2016-24.06.2016 in Elternzeit geht (4 Monate) 4/12 Urlaub von seinem Urlaubsbudget in Abzug gebracht, weil er gesamt 4 Monate in Elternzeit ist.
Nun behauptet der Mitarbeiter, dass sei falsch, weil er laut Bundeselterngeldgesetz nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit seinen Urlaub um ein Zwölftel gekürzt bekommen darf. In diesem Fall 3/12.
Wie sehen Sie dies aus arbeitsrechtlicher Sicht.....
Wie muss ich den Satz vollen Kalendermonat deuten im Hinblick von 1-31 oder auf die Zeit.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
E. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Liebe Ratsuchende,
Die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs während der Elternzeit ist in § 17 BEEG geregelt.
Allein der Vollständigkeit halber weise ich Sie darauf hin, dass es derzeit in der Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist, ob § 17 BEEG europarechtskonform ist. So nimmt zum Beispiel das Arbeitsgericht Karlsruhe an, dass während der ersten 3 Monate der Elternzeit keine Kürzung stattfinden kann. Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte hält § 17 BEEG derzeit für wirksam, das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (BGH vom 19.05.2015, NJW 2015, 2604)
Als Arbeitgeber bzw Mitarbeiter der Personalabteilung können Sie daher meines Erachtens durchaus mit gutem Gewissen von einer Kürzungsmöglichkeit ausgehen, wenngleich natürlich – im Hinblick auf die oben angerissene Diskussion – ein gewisses Rechtsrisiko besteht.
Allerdings gebe ich Ihrem Mitarbeiter Recht. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG spricht ausdrücklich von vollen Kalendermonaten. Wenn die Elternzeitwährend eines laufenden Kalendermonats beginnt oder endet, besteht für diese Monate keine Kürzungsmöglichkeit. Entspricht können Sie den Urlaub hier nur anteilig für März, April und Mai kürzen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
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