Arbeitsrecht
Fragestellung
Hallo ich bin selbstständig mit 11 Angestellten ( Vodafone Shop und Telekom shops)
Nun habe ich einen Mitarbeiter der in diesem Jahr nun schon 56 Tage krank ist und 6 Wochen krank ist und 2 Tage arbeiten kommt dann wieder krank ist. ER ist auch nun 8 Jahre im Unternehmen. Es kann ja nicht so weitergehen. wenn ich ein Ersatz besorggen mussd auert dies Ja mindestens 1 Jahr und auch doppelte Kosten für mich. Was würden Sie mir raten?
Ich habe von einmem Bäm Gespräch gehört das man mit seinem Mitarbeiter führen kann allerdings gibt es auch keine andere Stelle im Unternehmen ausser Verkäufer. Ps. Der Mitarbeiteer ist auf 40 Stunden eingestellt und geht nur 30 arbeiten. Er unterschreibt keinen anderen Vertrag mit 30 Stunden. Er möchte gerne auf 20 Stunden arbewiten gehen und bezahlt werden wie 40 Stunden und keinen Samstag gehen, kann ich aber nicht machen alle anderen Mitarbeiter müssen ja auch Samstag arbeiten gehen. Er hofft natürlich auf Abfindung das ist mir klar. Was würden Sie mir raten? Ich würde Ihn gerne kündigen aber dies wird nicjht so einfach sein. Aber soviel Mehrkosten für einen neuen Mitarbeiter kann ich mir nicht leisten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat ist eine Kündigung nicht so einfach, da einerseits aufgrund der über zehn liegenden Mitarbeiteranzahl das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und eine personenbedingte Kündigung infolge einer längeren Erkrankung tatsächlich nicht ohne Versuch einer Wiedereingliederung (unter Bezugnahme auf das von Ihnen genannte) möglich ist.
Im Einzelnen:
Hauptfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Die krankheitsbedingte Kündigung wird dreistufig geprüft.
1. Erforderlich ist eine negative Gesundheitsprognose (1. Stufe),
2. eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) sowie
3. eine Interessenabwägung (3. Stufe).
Die Rechtsprechung unterscheidet bei der krankheitsbedingten Kündigung in folgenden drei Fallgruppen:
- krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen,
- krankheitsbedingte Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit sowie
- krankheitsbedingte Kündigung wegen langandauernder Erkrankungen.
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement iSv § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Den Arbeitgeber trifft insofern die Initiativlast.
Ohne den Versuch dieses vorherigen Eingliederungsmanagements darf der Arbeitgeber sich im Prozess nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine „freien Arbeitsplätze”, die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könne.
Es bedarf daher eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könne.
Es sind aber auch Interessen zu berücksichtigen. Ihr Arbeitnehmer kann nicht einfach sagen, er möchte gerne auf 20 Stunden arbeiten gehen und bezahlt werden wie 40 Stunden und keinen Samstag arbeiien gehen.
Es bleibt die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufhebungsvertrages mit einer Abfindungsregelung.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich an den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Sie sind frei aushandelbar und können deshalb die nach den üblichen Formen ermittelten Abfindungen (ein halbes bis ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr deutlich übersteigen, aber auch unterschreiten).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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