Arbeitsrecht-Vermittlungsprovision
Fragestellung
Ich bin seit 17 Jahren im einen Gewerbepark als freier Mitarbeiter Tätig. Während dieser Zeit habe ich auch Mieter vermittelt an diesen Gewerbepark. Frage : Habe ich Anspruch auf Vermittlungsprovision? Ähnlich wie bei einem freien Handelsvertreter?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte Ihre Frage auf Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Als Handelsvertreter nach den Buchstaben des § 84 HGB wir man Sie nicht anerkennen können, da Sie nach § 84 Abs. 1 HGB "als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut" sein müssten für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln.
Dieser Test ist aus meiner Sicht nicht erfüllt, so dass man hier nicht von einer Anwendung des § 84 HGB ausgehen kann.
Aus meiner Sicht könnte man aber über §§ 652 ff. BGB zu einem Lohnanspruch kommen. Die "Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags" aus § 652 Abs. 1 BGB dürften Sie zweifelsfrei nachgewiesen haben, kam der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge Ihrer Vermittlung zustande, so wird ein Mäklerlohnanspruch grundsätzlich zu bejahen sein.
Fraglich ist aber, ob eine Vergütung vereinbart wurde. Aus § 653 BGB ergibt sich, dass eine Vergütung nur dann als stillschweigend vereinbart gilt, wenn Umständen nach nur eine Vergütung zu erwarten ist.
Hier wird man also im Einzelfall klären müssen, ob nicht nur eine Gefälligkeit vorlag, sondern ob sich aus Ihren Bemühungen hätte ergeben müssen, dass hier eine Vergütung geschuldet ist.
Kann man dies bejahen, wäre hier in der Tat eine übliche Vergütung zu bezahlen, teilweise könnte diese aber bereits verjährt sein, zumindest jeder Anspruch bis einschließlich 2013 ist bereits verjährt und daher nicht mehr zu fordern.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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