Arbeitsrecht, Krankmeldung aus Arbeitgebersicht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich bin Arbeitgeber in einer KLEINEN Kindertagesstätte und habe folgende Frage:
Eine Auszubildene (bereits seit 5 Jahren im Betrieb, aktuell in berufsbegleitender Ausbildung zur Erzieherin da sie Kinderpflegerin ist, Angestellt laut Arbeitsvertrag Mo-Fr, 30 Stunden, geblockt auf 4 Tage flexibel)
Am Dienstag morgen (berufsschultag) den 13.03 erhielten wir im Kindergarten eine Anruf, Sie ist erkrankt und kommt diese Woche nicht mehr, kann heute jedoch nicht mehr zum Arzt und gehe daher erst am 14.
Am Donnerstag 15.03 hakte ich Nachmittags per Whatsup Nachricht nach dass noch keine Krankmeldung eingegangen ist, und sie diese bitte nicht vergessen solle. (Laut Arbeitsvertrag muss diese spätestens am 3. Krankheitstag vorliegen) schriftliche Antwort: Sie wurde per Post geschickt, geht nicht anders!
Am Freitag den 16.03 erhielt ich nachmittags per Post die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
Krankschreibung 14.03 - 23.03
festgestellt am 14.03
Ausgestellt nicht am Wohnort, sondern 500 km entfernt, Poststempel 15.03 (Tag 3 )
Nun meine Fragen:
a) Sie ist bereits seit dem 13. erkrankt, die Krankmeldung ist aber erst ab dem 14. , kann ich eine Abänderung verlangen?
b) die Arbeitnehmerin wusste bereits seit dem 14.03 dass sie länger erkrankt ist, sowie das die Krankmeldung per Post geschickt wird und dem Betrieb nicht unverzüglich zugeht.
Wir sind eine kleine Kindertagesstätte mit nur 4 Angestellten. Am Freitag Nachmittag (Post kam erst spätnachmittags) ist es für mich als Arbeitgeber unnötig schwer einen externen Springer für die darauffolgende Woche zu organisieren, zudem müssen die anderen Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit davon informiert werden dass der Dienst in der nächsten Woche aufgrund von Krankheit der Kollegin angepasst werden muss.
Meines Erachtens hätte eine kurze telefonische Mitteilung (hierfür gab es bereits auch eine Dienstanweisung) am Tag der Feststellung (14.03) "Ich bin bis 23.03 Krankgeschrieben" ausgereicht um das Team baldmöglichst in persönlicher Absprache, während der Arbeitszeit umzuplanen sowie einen Springer zu organisiern.
Kann ich sie für dieses Verhalten (schon öfters wiederholt!) abmahnen, wenn ja Inhalt der Abmahnung?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
A)
Ja, richtig, Sie können dahingehend eine Abänderung verlangen, da insoweit ansonsten ein Tag vorliegen würde, an dem keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung nachweislich attestiert vorliegen würde.
Das muss der Arzt prüfen und wahrheitsgemäß beantworten.
Wird dieses derart nicht erledigt, liegt ein Fall vor, in dem kein Lohn gezahlt werden muss, da man unentschuldigt krank war.
B)
Eine Abmahnung wird man hier durchaus schreiben können, wobei folgendes zu beachten ist:
– wichtig ist, dass man die Abmahnung schriftlich schreibt, da dieses zwingend so gesetzlich vorgesehen ist
– zudem ist entscheidend, dass man in die Abmahnung schreibt, was man als Verhalten beanstandet (verspätete Krankmeldung beziehungsweise Nichtbenennung des einen Tages, an dem man gefehlt hatte);
– und dass man für den Fall der einschlägigen Wiederholung die Kündigung androht;
– schon zwei bis drei weitere Fälle vorliegen müssen, also gleicher Art, was dann eine außerordentliche Kündigung ermöglichen würde;
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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