Arbeitsrecht bei Krankmeldung
Fragestellung
Hallo,
Mein Sohn, 19 Jahre, befindet sich im ersten Ausbildungsjahr zum Berufskraftfahrer. Seit er die Führerscheine hat, ist er jetzt fast jeden Tag 14 Stunden unterwegs (60-70 Stunden pro Woche).
Ich hab ihn heute zum Hausarzt geschickt, weil er verdammt ausgelaugt war. Er wurde auch gleich für eine Woche wegen Überlastung krank geschrieben. Jetzt rief die Firma nachmittags an und verlangt von meinem Sohn morgen früh eine Untersuchung beim Amtsarzt machen zu lassen ob er überhaupt tauglich ist für einen Berufskraftfahrer Muß er dieser Aufforderung nachkommen?
Mit freundlichem Gruß
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Verhalten des Arbeitgebers/Ausbilders kann ich so nicht nachvollziehen.
Inzwischen ist es zwar vielfach üblich, dass VOR Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Einstellungsuntersuchung vom Arbeitgeber gefordert wird.
Ziel der Untersuchung:
- Der Arbeitgeber will gesunde Mitarbeiter
- Prüfung, ob Bewerber aus gesundheitlicher Sicht die Anforderungen des Arbeitsplatzes bewältigt
- Gefährdungen für Mitarbeiter und Kollegen (Ansteckungsgefahr) ausschließen
- Ausschluß von Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate
Dieses jetzt noch zu fordern, halte ich hier nicht für geboten und schlüssig erklärbar.
Zudem hat der Ausbilder das Berufsbildungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz zu beachten, woran man hier Zweifel haben kann. Auszubildenden dürfen danach nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Die Auszubildenden können nachträglich nur bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Hier scheinen mir aber eher Verstöße des Ausbilders vorzuliegen, die die Gesundheit Ihres Sohnes gefährden, was genauso abzuklären wäre.
Ich würde daher erst mit der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Überwachung des Ausbildungsbetriebs zuständigen Stellen, der Industrie- und Handelskammer (IHK), sprechen, ob diese dieses auch derart befürworten kann.
Die IHK kann folgendes unternehmen: Werden Mängel der Eignung des Ausbilders festgestellt, so hat sie als die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Weitere Maßnahmen tiefgreifender Art sind ansonsten möglich.
Sie bzw. Ihr Sohn sollte dem Ausbilder gegenüber erklären, dass dieses erst mit der IHK abgeklärt werden soll, ansonsten binnen angemessener Frist (1 Woche
- morgen ist zu früh, er müsste ja erst einmal einen Arzttermin erhalten) eine Vorstellung beim Amtsarzt erfolgen wird.
Dieses würde nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig festgestellt wird, dass auch wirklich alle Arbeits- und Ausbildungsschutzvorschriften vom Ausbilder vorliegend eingehalten worden sind und werden.
Darauf hat sich Letzterer einzulassen, denn es kann ja der Grund der Erkrankung darstellen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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