Arbeitslosengeld Anspruch
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe da eine ziemlich verzwickte Geschichte, die sich auf österreichisches Recht bezieht.
Es geht um eine Freundin von mir. Sie hat einen Bruder, der eine Firma hat die Ankauf, Verkauf, Verwertung von Liegenschaften betreibt. Der Bruder ist insolvent gegangen, macht derzeit eine Privatinsolvenz die noch 4 Jahre läuft und um diese Firma zu retten, hat seine Schwester die Firma übernommen und ist zu 100% alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH. Sie könnte diese Firma in 4 Jahren wieder ihrem Bruder überschreiben lassen. Die Firma führt ihr Bruder allein. Sie bezieht aus der Firma keinerlei Gelder und ist auch über diese Firma nicht krankenversichert u.s.w. Sie selber geht einer anderen Tätigkeit in einer anderen Firma nach, über die sie Gehalt bezieht und auch versichert ist. Nun ist die Sachlage so, dass sie über kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Normalerweise meldet man sich dann arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld und ist über das Arbeitsamt versichert. Nun ist die Frage, da sie ja aus der Firma keinerlei Gelder bezieht, ob sie sich so einfach arbeitslos melden kann u.s.w. mit dieser GmbH und wenn nicht wie kommt sie aus dieser ganzen Geschichte wieder raus um wieder ein normales Leben führen zu können.
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Antwort des Experten
Sehr geerte/r Ratsuchende/r, Ihre Frage möchte ich nachfolgend beantworten. Einschlägig für den Bezug von Arbeitslosengeld ist vorliegend das österreichische Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVlG). Nach § 7 Abs. 1 AVlG bestehen folgende Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Nach § 12 Abs. 1 AVIG ist arbeitslos, 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nach § 12 Abs. 3 Ziffern a und b AVIG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Absatzes 1, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist. Da Ihre Freundin als Geschäftsführerin kein Einkommen erzielt, ist sie insoweit nicht erwerbstätig. Allerdings befindet sie sich auf Grund ihrer Position als Geschäftsführerin in einem Dienstverhältnis zur Firma. Dies deshalb, weil sie als Geschäftsführerin den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt und - auch wenn sie kein Gehalt bezieht - sie gesetzlich zur Führung der Geschäfte der Firma berufen ist. Wer allerdings in einem Dienstverhältnis ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und die Tätigkeit lediglich in einem Umfang ausübt, dass daneben eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu den üblichen Bedingungen möglich ist, gilt dennoch als arbeitslos (RS VwGH Erkenntnis 1998/12/22 97/08/0106: Werden Tätigkeiten ehrenamtlicher Natur, also solche, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze als Kennziffer für den Umfang der Tätigkeit ebenfalls nicht herangezogen werden kann, weil die Tätigkeit aufgrund einer zulässigen Vereinbarung unentgeltlich ausgeübt wird, in einem Umfang verrichtet, daß daneben an eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu den üblichen Bedingungen nicht zu denken ist, dann ist eine Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG nicht gegeben. So auch VwGH, Entscheidung vom 20.07.2001, 99/02/0051: In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der "Arbeitslosigkeit" kommt es nicht entscheidend darauf an, ob jemand in einem Dienstverhältnis steht [(§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG] oder selbständig erwerbstätig ist [§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG], sondern darauf, ob das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG beendet ist und keiner der Ausschlusstatbestände des § 12 Abs. 3 [iVm Abs. 6] AlVG vorliegt. ) Im Ergebnis steht die Position als Geschäftsführerin in dem von Ihnen beschriebenen Rahmen dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen, Neumann Rechtsanwalt
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(richtige Fachgebiet nicht angegeben in der Auswahl, Beratung im Gebiet Recht & Steuern)