Anwaltskosten
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein Rechtsanwalt hatte mir ausgerechnet, dass ich kein Trennungsunterhalt an meine Frau
zahlen muß. Daraufhin hat die Gegenseite geklagt. Zum zweiten Gerichtstermin haben wir uns einvernehmlich geeinigt und der Vergleich wurde protokolliert. Mir erscheint die Anwaltsrechnung sehr hoch. Muss ich für den Scheidungstermin voraussichtlich im Mai nochmals Anwaltskosten in ähnlicher Höhe bezahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne helfe ich Ihnen in Ihrer Gebührenangelegenheit weiter. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie mir keine Anwaltsrechnung zur Überprüfung hochgeladen haben, so dass ich Ihnen keine Einzelheiten zur Berechnung des Kollegen übermitteln kann.
Gerne gebe ich Ihnen aber einige allgemeine Hinweise.
Grundsätzlich ist es so, dass die so genannte Terminsgebühr in ein- und derselben Angelegenheit nur einmal anfällt.
Egal, ob also drei Termine stattfinden oder nur einer, es bleibt pauschal bei derselben Gebührenhöhe.
Allerdings ist es in familienrechtlichen Angelegenheiten sowohl möglich, alle einzelnen Bereiche (Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerechtsfragen) als einzelne Angelegenheiten zu behandeln und abzurechnen, als auch diese zu einem so genannten Verfahrensverbund zusammenzuschließen.
Die Auswirkungen in gebührenrechtlicher Hinsicht sind erheblich:
Bei einem Verfahrensverbund setzt das Gericht für jede einzelne Angelegenheit einen Verfahrenswert an, die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich sodann auf Basis der Summe dieser Verfahrenswerte.
Wenn die Verfahren jedoch einzeln behandelt werden, kann der Rechtsanwalt auch einzelne Gebührenrechnungen für jeden Streitpunkt stellen. Die Kosten, die auf Sie zukommen, sind dann in der Summe wesentlich höher.
Gleiches gilt für die Einigungsgebühr, also die Gebühr, die im Falle eines Vergleiches anfällt.
Sofern Sie noch ein ergänzendes Dokument einreichen möchten, werfe ich für Sie gerne einen Blick darauf.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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haben Sie vielen Dank für die Übersendung der Ihnen übermittelten Anwaltsrechnung.
Danach ist genau das geschehen, was ich befürchtet hatte: Die verschiedenen Verfahrensanteile wurden als getrennte Angelegenheiten abgerechnet. Dies ist die Variante, von der ich gesprochen hatte, nach der die Gebühren höher ausfallen als bei einer gemeinsamen Abhandlung.
Ich entnehme den beiden vorgelegten Rechnungen „Kostenrechnung zwei“ und „Kostenrechnung drei“, dass zumindest ein Teil der Verfahren später zu einem Verfahrensverbund vor Gericht zusammengefasst worden ist. Insofern sind dort nunmehr jeweils 0,65-Geschäftsgebühren abgerechnet worden. Dies ist insoweit korrekt. Beide Rechnungen betreffen die außergerichtlichen Kosten, die neben den Kosten für das Gerichtsverfahren noch bestehen bleiben. Ob der angesetzte Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR (Rechnung drei) bzw. 20.000,00 EUR (Rechnung zwei) korrekt ist, kann ich ohne Kenntnis der Unterlagen nicht bestätigen. Die Abrechnungsweise an sich wäre jedoch korrekt.
Ähnliches gilt bezüglich der in „Kostenrechnung eins“ angesetzten Werte: Ob diese korrekt sind, kann ich ohne Kenntnis Ihrer Akte nicht beurteilen. Wenn ich die Korrektheit der Werte aber einmal unterstelle, sind die abgerechneten Gebührenziffern zumindest nach dem RVG beanstandungsfrei. Inhaltich dürfte die Angelegenheit – soweit ich dies anhand Ihrer Rechnung nachvollziehen kann – sodann so abgelaufen sein, dass bezüglich eines Unterhaltswertes in Höhe von 18.952,00 EUR das Verfahren eingeleitet worden ist. Später im Laufe des bereits gerichtlich anhängigen Verfahrens hat es sodann eine Protokollierung mit einer Einigung über einen Wert in Höhe von 30.000,00 EUR gegeben. Dieser wäre von den Verfahrensgebühren her also korrekt abgerechnet. Die Terminsgebühr bezieht sich auf den gesamten Wert (30.000,00 EUR + 18.952,00 EUR = 48.952,00 EUR).
Über diesen gesamten Betrag ist also offensichtlich im Termin verhandelt worden.
Sodann ist über den Betrag von 18.952,00 EUR offensichtlich im Termin eine Einigung zustande gekommen, über die darüber hinausgehenden 30.000,00 EUR hat es – laut Rechnung – bereits eine außergerichtliche Einigung gegeben, die im Termin sodann nur noch protokolliert worden ist.
Wenn die Ereignisse, die ich aus dieser Rechnung quasi „herauslese“ so korrekt sind und mit dem Ergebnis des Verfahrens übereinstimmen, wäre die Rechnung also in Ordnung.
Wenngleich der Rechnungsbetrag hoch ausfällt, müssten Sie daher also wie abgerechnet bezahlen.
In welcher Höhe eine weitere Rechnung für einen anstehenden Scheidungstermin ansteht, kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich hierfür den konkreten Verfahrenswert kennen müsste. Je nach Höhe des auszugleichenden Zugewinnausgleichs können aber auch hier wieder einige Tausend Euro auf Sie zukommen. Den Wert des Verfahrens setzt letztendlich das Gericht fest. Dieses arbeitet auf Basis dessen, was der antragstellende Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen an das Gericht einbringt.
Wenn dort also beispielsweise der Wert eines gemeinsamen Einfamilienhauses oder sonstige höhere Werte auszugleichen wären, gäbe es sehr schnell einen hohen Verfahrenswert, der auch hohe Gebühren nach sich ziehen würde.
In welcher Höhe die Kosten für den anstehenden Termin anfallen, kann ich Ihnen also ohne genauere Kenntnis der Akte nicht sagen.
Sie haben allerdings einen jederzeitigen Anspruch darauf, von Ihrem Rechtsanwalt in entsprechender Weise informieret zu werden.
Damit es für Sie im Nachhinein kein „böses Erwachen“ gibt, würde ich Ihnen also dringend empfehlen, bereits vorbereitend zum Termin anzufragen, auf welcher Basis die Gebühren für die Wahrnehmung des Termins voraussichtlich abgerechnet werden. Dies könnte man sodann – sofern gewünscht – ergänzend prüfen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einige erste Anhaltspunkte und interessante Informationen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin