Anwaltshonorar Scheidungsverfahren
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen eines Scheidungsverfahren stellte meine Anwältin mir für außergerichtliche Tätigkeit
hier unter dem Titel "Hausverkauf, Verteilung Erlös" über 2.600,- € gemäß "1,3 Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG" (inklusive Umsatzsteuer pp.) in Rechnung.
Das Thema Hausverkauf wurde lediglich im Rahmen eines gesamten Beratungsgespräches
mit ihr einmal gestreift und sodann von ihr in einer (!) Mail (= Schriftsatz an mich) noch mal thematisiert. Zum Hausverkauf erfolgten von ihr keine weiteren Tätigkeiten geschweige denn Korrespondenz,Telefonate o. ä. mit der gegnerischen Seite. Der Hausverkauf wurde ohne Anwälte abgewickelt. Bei der Aufteilung des Verkaufserlöses wurde sie in keiner Weise eingebunden, werde beratend noch sonstwie. Den Gegenstandswert setzte sie fiktiv fest, ohne den Verkaufspreis zu kennen. Mir erscheint daher die Rechnung für Teil eines Beratungsgespräch plus einer E-Mail als überzogen und auch als ungerechtfertigt. Meine Kritik hierzu schmettere sie in unfreundlichem Ton ab. Die weitere Rechnungsstellung ist im Übrigen völlig korrekt.
Wie bewerten Sie die Rechnungsstellung Ihrer Kollegin?
Ist es ratsam, diese Rechnung schon zu begleichen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
auffallend ist bei der ersten Rechnung, dass kein Gegenstandswert angegeben ist. Aufgrund der berechneten Gebühren lässt sich ein solcher mit 35.000 EUR ermitteln. Ob dies gerechtfertigt ist, ist nicht erkennbar. Zudem ist auffallend, dass eine Gebühr berechnet wird, die noch nicht entstanden ist. Zwar darf der Anwalt grundsätzlich Vorschuss verlangen, aber dann muss dies auch als solches gekennzeichnet sein.
Die zweite Rechnung könnte zu hohe Gebühren enthalten. Üblich wird die Regelgebühr von 1,3 berechnet. Von dieser kann abgewichen werden, wenn die Sache sehr umfangreich der schwierig war. Hierfür sind allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar.
Die 3. Rechnung ist auf den ersten Blick nicht auffallend. Allerdings ergeben sich eventuelle Unregelmäßigkeiten aus Ihrer Schilderung. Hier wird eine Regelgeschäftsgebühr berechnet, die nach Ihrer Einlassung nicht entstanden ist.
Die sog. Regelgeschäftsgebühr fällt ausschließlich dann an, wenn eine Tätigkeit sich nach außen richtet, wenn also Gespräche (auch Telefonate), Schreiben oder Emailverkehr mit der Gegenseite erfolgten. Bleibt es bei einer internen Besprechung, dann kann diesbezüglich allenfalls eine Besprechungsgebühr in Höhe von maximal 190 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer berechnet werden. Eine Geschäftsgebühr, die nach Gegenstandswert berechnet wird, ist in dem von Ihnen geschilderten Fall NICHT angefallen.
Da die letztgenannte Rechnung auf alle Fälle völlig falsch ist, sollte hierauf natürlich auch keine Zahlung erfolgen. Weisen Sie die Anwältin auf ihre Fehler hin und fordern Sie entsprechende Korrektur. Folgt sie dem nicht besteht die Möglichkeit, über die Anwaltskammer ein sog. Gebührengutachten anzufordern.
Bitte fragen Sie bei Unklarheiten oder Rückfragen nach.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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