Angebotsfrist
Fragestellung
Wir - ein Designbüro und Büro für Innenarchitektur - sind mit der Konzeption und Durchführung einer Ausstellung (ein kleines Museum) beauftragt.
Unser Angebot ist vom 23.01.2013 und der schriftliche Auftrag des AG ist vom 25.01.2013.
Im Auftrag ist als Frist für die Fertigstellung folgender Satz genannt: Das Projekt muss spätestens am 15.09.2013 abgeschlossen sein.
Bereits im Sommer 2013 stellte sich heraus, dass sich das Projekt aufgrund von Problemen bei der Ausschreibung/Vergabe verzögern würde.
Aufgrund von Budgetproblemen des AG - öffentliche Stiftung - wurde das Projekt dann im Herbst 2013 gestoppt und bis zum heutigen Tag auf Eis gelegt.
Nun soll das Projekt wieder aufleben und fertiggestellt werden.
Unser Frage: Müssen wir uns an unser Angebot halten? Oder gibt es Möglichkeiten, aus dem Auftrag aufgrund der Verzögerung auszusteigen? Oder entsprechende Mehrkosten geltend zu machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, Sie können in der Tat Ansprüche geltend machen - im Einzelnen:
Sie können alle Mehrkosten, die Ihnen durch die Verzögerung entstanden sind und ohne diese nicht entstanden wären, also ursächlich waren, geltend machen, wobei Sie sich allerdings selbst ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen, Aufwendungen, die Sie eben nicht unternehmen mussten.
Es ist also Ihnen ein Ersatz von Schäden (= unfreiwillige Vermögensopfer) und Aufwendungen (freiwillige, aber letztlich zwangsweise wegen des Verzugs entstehende, notwendige Vermögensopfer) zu.
Dieses sollte Sie schriftlich aufschlüsseln und eine 14-tägige Frist zum Ausgleich setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos, können Sie sofort einen Anwalt einschalten, dessen Kosten Sie ebenfalls als Verzugsschaden ansetzen können.
Wegen des längeren Zeitablaufs können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, aller Voraussicht nach wegen des Ihnen nicht zumutbaren langen Zeitraumes auch ohne weitere Fristsetzung und wegen des Fixtermins zur Mitte des Monats Sept. 2014 (Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder eben wie hier im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, Nr. 3)
Sie müssten dann aber jetzt den Rücktritt gleich erklären, was noch möglich ist, wenn kein gesicherte Aussicht auf ein baldige Abschluss des Projekts vorliegt, denn dieses muss in angemessener Frist geschehen.
Wenn Sie demnach andere Verpflichtungen eingegangen haben und das Projekt deswegen nicht abschließen können, ist der Rücktritt durchaus möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und bedanke mich für Ihre Bewertung, wenn Sie keine Nachfragen mehr haben. Haben Sie Nachfragen, so können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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