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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre X-Mail, die ich nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen und dem angebotenen Honorar Beantworte.
Ihren Darstellungen entnehme ich, dass Sie mit der Tätigkeit Ihres seinerzeitigen Schuldnerberaters unzufrieden sind, weil er Ihnen zur Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens geraten hat, in dessen Folge sie Zahlungen leisten müssen, die ohne das Insolvenzverfahren nicht angefallen wären und das Insolvenzverfahren zum Schutz Ihres Einkommens vor einem Gläubigerzugriff überhaupt nicht notwendig gewesen wäre.
Bei der Schuldnerberatung handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Schuldnerberatung zu einer fehlerfreien Beratung verpflichtet. Sofern die Beratung fehlerhaft gewesen seub sollte, steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des aus der fehlerhaften Beratung unmittelbar resultierenden Schadens gegen die Schuldnerberatung zu.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen ist die Beratung fehlerhaft gewesen, wenn es Ihnen erkennbar ausschließlich darum gegangen ist, dass Ihre Gläubiger zukünftig keinen Zugriff auf Ihr pfändbares Einkommen erhalten. Denn dieser Schutz des pfändbaren Einkommens folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften zum Insolvenzverfahren. Der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedarf es hierzu nicht. Die Privatinsolvenz dient regelmäßig und ausschließlich dazu, das der Schuldner die Restschuldbefreiuung erlangt. Dies ist aber dann nicht erforderlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass das Einkommen zukünftig oberhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze liegt, oder der Schuldner Vermögen erwirbt, z.B. durch Erbschaften, Schenkungen, o.Ä.. Aufgrund des bereits erfolgten Renteneintritts und der damit fehlenden Aussicht auf ein zukünftiges Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze, hätte der Schuldnerberater zumindest nachfragen müssen, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt gewollt ist und dabei auch auf die anfallenden Verfahrenskosten hinweisen müssen. Hat er dies nicht getan, war die Beratung fehlerhaft.
Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren angefallenen Kosten von der Schuldnerberatung erstattet verlangen, sofern derartige Kosten von Ihnen zu bezahlen sind und auch bezahlt wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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