Anfrage
Fragestellung
Guten Tag, vor 2 Wochen haben wir Sie bezüglich unserer Wegerechtssituation gefragt und wir waren sehr zufrieden mit der Beantwortung unserer Fragen. Jetzt haben wir eine andere Frage, aber wissen nicht, ob Sie diese bearbeiten können. Wir möchten jetzt unbedingt eine Wegerente von dem besagten Nachbarn, der unser Grundstück benutzt, aber wissen nicht, wie wir die Höhe dieser Wegerente berechnen können. Könnten Sie dies bearbeiten?
Und was würde uns dieser Auftrag kosten.
Vielen Dank für die Antwort
Ihnen noch einen schönen Sonntag
Liebe Grüße Marco und Katja Flament aus Nackenheim
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre nochmalige Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hier nochmals kurz zur Veranschaulichung den Gesetzestext nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 917 - Notweg [Notwegerecht]:
"(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen."
Absatz (1) wäre nochmals ggf. zu prüfen, denn nur wenn das Notwegerecht auch besteht, besteht kein Unterlassungs- aber eben Rentenentschädigungsanspruch wie folgt:
Der Rentenanspruch entsteht zeitgleich mit dem Notwegerecht durch das Verlangen des Notwegeberechtigten.
Für die Rentenhöhe verweist Abs. 2 S. 2 auf § 912 Abs. 2 S. 2. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Duldungsverlangens.
Die Rentenhöhe bemisst sich nicht nach dem Vorteil des Notwegeberechtigten aus dem Notweg, sondern nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück. Dieser Nachteil besteht in dem Nutzungsverlust infolge der Belastung mit dem Notwegerecht und ist anhand der Minderung des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks zu berechnen
Der Rentenanspruch als solcher (Rentenstammrecht) verjährt nicht, wohl aber der Anspruch auf die einzelne Leistung in Form einer Rente.
Sie können gerne hier dazu eine neue Anfrage stelle, ich mach Ihnen im Rahmen einer X-Mail einen Preisvorschlag für alles Weitere.
Die Kommunikation kann hier gesichert erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für die Antwort. Ich wollte Sie erst einmal nur kontaktieren und fragen, ob Sie diese Wegerente berechnen können. Leider ging dies nur indem ich Geld einzahle.
Wir benötigen nur Hilfe in der Berechnung des Wegegeldes. Könnten Sie uns da weiter helfen? Gibt es eine Formel dafür?
Liebe Grüße Katja und Marco Flament
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja, das wäre auch von hier aus möglich. Man müsste aber den Anwaltswechsel gegenüber der Rechtsschutzversicherung näher begründen und dieses abklären.
Die Kundenanfrage: "Kundendaten kaufen" stammt von Ihnen - richtig?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg