Anfrage/Klärung Unsicherheit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Freund hatte heute Post von der Polizei, in der ihm eine Anzeige als Beschuldigter wegen angeblichem Warenkreditbetrug mitgeteilt wird.
Wir wollen in vier Tagen verreisen. Darf er überhaupt verreisen? Bekommt er am Flughafen bei Kontrolle seines Personalausweises durch die Polizei/Flughafensicherheitspersonal Probleme und wird er darauf angesprochen bzw. wird an der Reise gehindert?
Mit freundlichen Grüßen
R. Iade
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass Probleme bei der Ausreise nur dann bestehen können, wenn ein Haftgrund vorliegt, sprich ein Haftbefehl erlassen wurde.
Ob ein solcher vorliegt, kann ich nicht abschliessend beurteilen, aber wenn die Adresse ihres Freundes bei den Behörden bekannt ist, und er dort angetroffen werden kann, können Sie davon ausgehen, dass weder in dieser Sache noch in einer anderen Sache ein Haftbefehl vorliegt. Denn: sonst hätte man ihn dort längst "abgeholt"
Warenkreditbetrug an sich wäre von der Schwere der tat auch nicht geeignet, einen Haftbefehl zu erwirken ( es sei denn , es treten Umstände hinzu, die hier unbekannt sind)
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie bei der Polizei auch nicht etwa erscheinen müssen. Es gibt dazu keine Pflicht. Es ist aber höflich, einen eventuellen Termin abzusagen.
Wenn Sie Gewissheit über den Tatvorwurf haben möchten, ist die einzige Möglichkeit die, Akteneinsicht zu beantragen. Dies kann nur ein Anwalt tun, Privatpersonen erhalten keine Akteneinsicht .
Unabhängig davon können Sie sich schriftlich in der Sache äußern, oder auch keine Angaben machen.
Sie können also beruhigt ihre Reise antreten. Es gilt bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung; ein Ermittlungsverfahren ohne Haftgrund liegt gegen tausende Deutsche vor und ist kein Hinderungsgrund.
Wenn Sie Einsicht in die Akte, die bei der Polizei vorliegt erhalten möchten, können Sie mich auch damit beauftragen. Diese kann ich in Ihrer Abwesenheit beantragen und Ihnen Kopien überlassen. Dadurch wird auch automatisch die Frist verlängert.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Bei Rückfragen zögern Sie nicht, mich hier zu kontaktieren.
Hochachtungsvoll
RA Asthoff
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Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt