Anfechtung der Rechtskraft eines Steuerbescheides - 2
Fragestellung
Bitte prüfen Sie den beiligenden Steuerbescheid auf Ordnungsmäßigkeit.
Weitere fragen zum Thema:
- hat das FA Rückgriff auf Gelder, die 2010 auf die Kinder verschenkt wurden?
- können für diese Gelder, wenn sie unter dem Freibetrag lagen noch Steuern erhoben werden, wenn diese steuerlich nicht deklariert wurden?
- wenn die Gelder zur Deckung der Steuerschuld nicht ausreichen müsste ggf. Sozialhilfe beantragt werden. Bzw. da meine Mutter Pension bezieht über die Pensionskasse entsprechende Anträge eingereicht werden. Würde dies die Steuerschuld irgendwie hemmen oder reduzieren?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Finanzamt hat grds. keine Möglichkeit auf Vermögen bzw. Geld der Kinder zuzugreifen völlig unabhängig von der Frage ob dieses Vermögen verschenkt wurde oder nicht. Anders als im Sozialrecht gibt es im Steuerrecht nicht die Möglichkeit Schenkungen innerhalb bestimmter Fristen rückwirkend geltend zu machen.
Sollte Ihre Mutter aufgrund der Steuerschuld indes gezwungen sein Sozialhilfe zu beantragen kann der Träger der Sozialhilfe Sie als Kind anteilig in Anspruch nehmen, was aus § 94 SGB XII iVm § 1605 BGB folgt. Hier gelten aber Freigrenzen und der Selbstbehalt iHv rd. 1000 €.
Wenn die Schenkung unterhalb der Freibeträge gem. ErbStG gesetz gelegen hat darf das Finanzamt selbstverständlich keine Steuer hierauf erheben. Entsprechend waren Sie nicht gezwungen eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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dipl.rer.pol.
R. H.
Fon: +49 172 735 8151
Bahnhofstraße 31
Fax: +49 7154 1551987
70806 Kornwestheim
Email: rh@ffpx.de
den
01.03.2015
Finanzamt Reutlingen
Leonhardsplatz 1
72764 Reutlingen
IdNr.: 65 861 742 301
Steuernummer 78674/45201
WIDERSPRUCH / EINSPRUCH GEGEN ANGEBL. ERBSCHAFTSSTEUER UND VOLLSTRECKUNG
s.a. beiliegendes PDF.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betreffend meiner Mutter mit o.a. Referenznummern
Brunhilde H.
Wichernweg 1
73035 Göppingen
bin ich gemäß Notarieller Beurkundung bevollmächtig und
vertretungsberechtigt.
Gegen die unter o.a. ID laufende Steuerbescheide und
Vollstreckungsmaßnahmen, die ich bei heutiger Durchsicht der Post meiner
Mutter vorgefunden habe, erhebe ich hiermit Einspruch oder jegliche ander
mögliche Rechtsmaßnahme da diese ungerechtfertigt sind und auf falschen
Tatsachen beruhen.
Auch ist mir bisher kein offizieller Steuerbescheid zugegangen gegen den
ich Rechtsmittel hätte einlegen können.
Weiterhin scheint meine damalige Erklärung ebenfalls untergegangen zu
sein.
Ebenfalls scheint eine telefonisch zur Niederschrift abgegebene Erklärung
seinerzeit unberücksichtigt geblieben zu sein.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Um ein Barvermögen meiner Mutter in Höhe von ca 90.000.- € anzulegen
wurde seinerzeit die Form einer Rente auf Lebenszeit gewält. Dazu wurde
die Summe in zwei gleiche Teile gesplittet und je eine Hälfte auf den
Namen meiner Schwester und auf mich bei der Karlsruher Versicherungs AG
angelegt. Die Kündungsfrist betrug 1 Jahr.
Die Rentenzahlungen sollten auf das Konto meiner Mutter, als Begünstigter
erfolgen.
Vor Abschluß der Kündigungsfrist wurden indessen beide Verträge
gekündigt um andere Optionen wahrzunehmen.
Daraufhin wurden sämtliche Beträge wiederum auf das Konto meiner Mutter
zurück- überwiesen. Als Absender wurden wohl sowohl meine Schwester, wie
auch Ich angegeben, die ja im Erbfalle dann auch weiter die anfallenden
Renten genießen sollten.
Eine telefonische Rückfrage seinerzeit beim betreffenden Finanzbeamten
ergab, daß es offensichtlich rein technisch zu steuerlichen Problemen
kommen könnte, wenn eine Erbschaft wieder zurück fließen sollte. In
diesem erläuterten Falle wäre es aber kein Problem.
Ich bitte daher um unverzügliche Aufhebung der genannten Steuern und
sofortige Aussetzung der anberaumten Betreibungsmaßnahmen.
Mit freundlichen Grüßen, gez.
R. H.
--
Mit freundlichen Grüßen
R. H.
Die Antwort war knapp aber ablehnend, da der Steuerbescheid gegen meine Mutter ergangen sei.
Ein Telefonat Montag Morgen ergab dann, daß der Beamte keinerlei Möglichkeiten mehr sah, da der Bescheid rechtskräftig sei.
ich rate Ihnen nochmals schriftlich auf folgende Dinge hinzuweisen:
1. Sie haben fristwahrend telefonisch zur Niederschrift Einspruch eingelegt.
2. Sie treten und tragen Namens und in Vertretung Ihrer Mutter auf
3. Sie beantragen hilfsweise Widereinsetzung in den vorherigen Stand, da Ihre Mutter aufgrund Ihrer Erkrankung Ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen konnte und deshalb der Bescheid ursprünglich nicht rechtzeitig aufgefunden worden ist.
4. Sie rügen die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Diese konnte die Frist von einem Monat nicht in Gang setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
gehe ich recht in der Annahme, daß die mehr aphoristische Behauptung der Fehlerhaftigkeit der RHB Absicht ist? - Sie ist nach meinen ersten Recherchen imho unverständliche und überladen.
Gibt es hierzu noch Einzelheiten bzw. einschlägige Urteile, die Sie mir ggf. gegen eine weitere Gebühr noch verraten könnten?
mfg
R. H.
Sie können in Ihrem Schreiben gern folgende Urteile zitieren:
OVG München, NVwZ 1987, 902; OVG Kassel, DÖV 1970, 650; OVG Münster, NJW 1991, 508; VGH Mannheim, VBlBW, 1998, 419.
Weisen Sie mit den Zitaten darauf hin, dass die Belehrung nicht der gesetzlich vorgeschrieben Form genügt.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt