Anerkennung von Ausgaben in 2013
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
2013 ließ ich mir mein Bad behindertengerecht umbauen (Rollstuhlgerechte Tür, bodengleiche Dusche), da ich an einer progressiven neurologischen Erkrankung leide.
Aus Unkenntnis machte ich in der Steuererklärung 2013 von den Kosten nur die Lohnkosten (auch nur zum Teil anerkannt, wg. der Deckelung) geltend.
In der Steuererklärung für 2014 versuchte ich dann den Restbetrag als Sonderausgaben geltend zu machen, was aber nach §11 Abs. 2 EStG abgelehnt. wurde.
Gibt es irgendeine Möglickeit, diese Ausgaben noch steuerlich zu berücksictigen ?
Grüsse
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
meine folgende Beurteilung der Möglichkeit der Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2013 liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:
• Im bereits bestandkräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 haben Sie die (Lohn)Kosten des behindertengerechten Umbaus des Bad als haushaltsnahe Handwerkerleistungen angegeben.
• Die restlichen Umbaukosten wurden nun in der Einkommensteuererklärung 2014 von Ihnen als Sonderausgben / außergewöhnliche Ausgaben angesetzt.
• Das Finanzamt hat die Ausgaben des Jahres 2013 mit Hinweis auf § 11 Abs. 2 EStG nicht zum Abzug im Jahr 2014 zugelassen.
Frage:
Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Ausgaben noch steuerlich zu berücksichtigen?
Antwort:
Um diese Ausgaben steuerlich noch zu berücksichtigen müsste der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 wieder „geöffnet“ werden.
Dies wäre am einfachsten, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen würde. Nach Ihren Angaben ist dies aber nicht der Fall.
Eine weitere Möglichkeit zur Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2013 ist die Änderung nach § 173 Ao. Hierfür müssten dem Finanzamt neue Tatsachen bekannt werden.
Dies scheidet m.E. aber bereits dadurch aus, dass keine neuen Tatsachen gem. § 173 AO gegeben sind. Da nun die Umbaukosten nichtmehr als Handwerkerleistungen beurteilt werden sollen sondern als außergewöhnliche Belastungen, ist dies nur ein neue steuerliche Beurteilung eines bekannten Sachverhalts und keine neue Tatsache (vgl. AEO zu § 173 Nr. 1.1.2.; BFH vom 12.05.2009 IX R45/08, BStBl 2009 II S. 891).
Weiterer Korrekturnormen kommen nicht in Frage. Folglich kann der Einkommensteuerbescheid 2013 nicht geändert werden, so dass die restlichen Umbaukosten des Jahres 2013 nicht weiter steuerliche geltend gemacht werden können.
Sie hätten aber während der 4 wöchigen Einspruchsfrist durch die Einlegung eines Einspruchs die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 erreichen können.
Aufgrund des Zufluss- Abflussprinzip des § 11 EStG ist auch eine spätere Geltendmachung nicht möglich.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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Steht der Einkommensteuerbescheid 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO).
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Grüsse
H. H.