Anerkennung einer testamentarischen Verfügung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Das AG hat meinen Antrag, eine Kopie statt der Originalschrift meiner verstorbenen Frau anzuerkennen zurückgewiesen und an das OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Begründung hat mich darauf gebracht, eine weitere Unterlage einzureichen.
Meine Fragen: Geht das formal noch und an wen richte ich das?
Und macht das mit Blick auf die vorhandene Datenlage überhaupt noch einen Sinn?
Ich schicke Ihnen mit dieser Anfrage die Unterlagen dazu zu und erläutere darin meine Fragen näher.
Für ene Antwort würde ich mich freuen.
H R.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie können grundsätzlich und sollten dies auch, eine zweite Stellungnahme an das Oberlandesgericht richten.
Sie können dies unter dem vom Amtsgericht angegebenen Aktenzeichen tun oder auch beim Oberlandesgericht anrufen und hier das Aktenzeichen des Oberlandesgerichtes erfragen. Grundsätzlich ist auch eine Möglichkeit gegeben hier mit dem Sachbearbeiter zu sprechen und sich eine entsprechende Frist für die zweite Stellungnahme einräumen zu lassen.
Sie sollten sodann erfragen, in welchem Bearbeitungsstand sich hier die Angelegenheit beim Oberlandesgericht befindet.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage ist zu beachten, ob die erste Version auch inhaltlich ähnlich der zweiten Version ist. Sinn macht es auf jeden Fall die entsprechende erste Version dann nachzureichen, wenn die Versionen nicht unterschiedlich sind und gerade den von Ihnen angesprochenen Zusammenhang zwischen der ersten Seite und den weiteren Seiten erkennen lassen. Auch wenn der Inhalt des zweiten Testaments anders sein sollte, sollten Sie die ersten Seiten trotzdem einreichen, wenn ein solcher Zusammenhang zwischen den Seiten erkennbar ist und gerade die Auffassung des Amtsgerichts widerlegen könnte. Schließlich ist es so, dass grundsätzlich das letzte Testament gilt.
Bei den von Ihnen beigefügten Testamenten konnte ich zunächst bis auf die Streichung keinen Unterschied erkennen.
Das Testament habe ich mir kurz angeschaut. In der Tat ist es eine kleine Anleitung wie zu verfahren ist, was allerdings auch durchaus Zweck und Inhalt eines Testaments sein kann. Wichtig ist, dass aus einem Testament hervorgeht, welche Verfügungen der Erblasser letztlich für den Fall seines Todes konkret darstellt. Zwar sind im Testament hier auch einige Wünsche und Verfahrensweisen dargestellt, im Kern des Testamentes geht es allerdings meines Erachtens darum, Wirtschaftsgüter zu verteilen. Insofern müssten auch diese Hinweise im Hinblick auf die Verteilung zum Beispiel der Eigentumswohnung und der Lebensversicherung im Rahmen der testamentarischen Verfügung der Erblasserin beachtet werden, so dass nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass das Testament wegen Unklarheit unwirksam wäre.
Auch der Einwand, dass eine Fotokopie und nicht ein Original vorliegt, mag nicht unbedingt greifen.
Um den Nachweis erbringen zu können, dass jemand Erbe ist, muss üblicherweise das Testament im Original vorliegen. Der Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 29.03.2012, AZ: 2 Wx 60/11) entsprechend kann der Wille des Erblassers im Falle eines verschwundenen Testaments auch noch anders nachgewiesen werden. Ist das Originaltestament nicht auffindbar, kann auch eine Kopie ausreichend sein, um das Erbrechterfolgreich nachzuweisen. Dazu müsse das Original zweifelsfrei vom Erblasser stammen und nicht bewusst durch ihn vernichtet worden sein, um es zu widerrufen.
Insofern sollten Sie eine weitere Stellungnahme in Bezug auf die dargestellten Punkte beim Oberlandesgericht anbringen und sodann die Beurteilung der Rechtslage durch das Oberlandesgericht abwarten.
Hilfreich könnte gegebenenfalls hier auch eine genaue Überprüfung durch einen Rechtsanwalt und eine entsprechende Stellungnahme durch einen Rechtsanwalt zum Oberlandesgericht sein. Wichtig von ihrer Seite wäre es noch möglich Nachweise zu erbringen, dass tatsächlich dieses Testament im Original von der Erblasserin erstellt worden ist und auch noch zum Todeszeitpunkt deren willen wieder gespiegelt hat.
Dies dürfte meines Erachtens das größte Problem sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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