Aktienbesteuerrung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im außerbörslichen Handel Aktien gekauft und habe nur einen Kaufvertrag über Stückzahl und Kaufpreis als Nachweis.Das Institut, Sitz in London, das die Aktien ins Depot eingebucht hat, hat keinen Einbuchungsbeleg aus dem der Kaufkurs ersichtlich ist ausgestellt. In meinem Depot wird aber ein höherer Kurs als der Kaufkurs angezeigt. Bei einem eventuellen Rückkauf werden sie wieder ausgebucht, ansonsten sind und bleiben sie nicht handelbar und bleiben wertlos.
Meine Frage: Wie wird diese Situation steuerrechtlich bewertet?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
K. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorliegend haben Sie Aktien über ein Finanzinstitut in England erworben. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten lt. Kaufvertrag zzgl. entstandener Erwerbsnebenkosten.
Bei dem im Depot angezeigten Kurs handelt es sich unter Umständen um den Kaufkurrs zzgl. Nebenkosen. Dies könnte ggf. geklärt werden, wenn Sie den Depotauszug sowie Kaufvertrag einmal hochladen.
Die deutsche Finanzverwaltung würde bei einer Veräußerung der Aktien zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer vom folgenden ausgehen:
Verkaufpreis
./. Anschaffungskosten und Erwerbsnebenkosten
./. Verkaufsprovision
= Veräußerungsgewinn (= Bemessungsgrundlage Abgeltungssteuer)
Da das Institut nicht in Deutschland ansässig ist, besteht keine Kapitalertragsteuerpflicht. Das Institut muss keine Kapitalertragsteuer vom Veräußerungsgewinn einbehalten.
Gleichwohl wäre dieser Veräußerungsgewinn, wenn Ihr Wohnsitz sich in Deutschland befindet, in Deutschland aufgrund des Welteinkommensprinzip steuerpflichtig. Jedoch lässt es Deutschland zu, dass die in Großbritannien tatsächlich gezahlte Steuer auf die durch die deutsche Finanzverwaltung festgesetzt Steuer (25 %) angerechnet wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen bereits weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Insbesondere die Unklarheiten zum Einkaufskurs kann so noch geklärt werden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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das war eine schnelle und kompetente Antwort.
Sie haben mir den Sachverhalt klar und verständlich erklärt. Das Angebot, eine Rückfrage zustellen, habe ich angenommen, da ich in bei meiner Fragestellung etwas ungenau war..
Vielen Dank, gerne empfehle ich Sie weiter.
Mit freundlichen Grüßen
K. D.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie konnten mir mit Ihrer Ausführung durchaus weiterhelfen. Leider habe ich in meiner Schilderung die Situation nicht ganz klar dargestellt. Ich befinde mich zur Zeit in Florida und kann in meinem Mailarchiv die Kaufbelege nicht aufrufen. Deshalb aus meinem Gedächtnis die Fakten kurz zusammengefasst.
Aktien wurden aus London in mein Depot in Deutschland elektronisch eingebucht. Einbuchungsbeleg wurde nicht ausgestellt. Laut Kaufvertrag handelt sich um 8000 Stück Anschaffungskosten ca. 31500,00 Euro. In meinem Depot wird ein Kurs von 5,39892 angegeben, entspricht einem Depotwert von 43191,36 Euro. Ich bin wahrscheinlich einem Betrug zum Opfer gefallen, und werde einen Totalverlust erleiden, da die Aktien nicht veräußert werden können.
Meine depotführende Bank würde für die Ausbuchung auch bei einem Totalverlust ca 20,00 Euro berechnen.
Frage: Entsteht im Falle einer Ausbuchung ein Veräußerungsgewinn, wenn der angezeigte Depotwert von 43191,36 Euro auf Null fällt?
Was habe ich zu erwarten?
Wenn meine Rückfrage mit 75,00 Euro nicht abgedeckt ist,dann schicken Sie mir ein Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
K. D.
in der schlichten Ausbuchung des Depots erkennt die Finanzverwaltung keinen Veräußerungsgewinn. Vorliegend sind Ihnen vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftsart Kapitalvermögen entstanden. Grundsätzlich wären dies Werbungskosten.
Leider sind seit 2009 tatsächlich entstandene Werbungskosten nicht mehr bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Stattdessen ist nur der Sparerpauschbetrag bis auf 0,00 Euro Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme davon gilt nur bei unternehmerischen Beteiligungen. Diese liegen erst ab 1% Anteil am Nennkapital vor.
Sie könnten somit nur die Aufwendungen als Werbungskosten angeben, Einspruch gegen den folgenden Steuerbescheid einlegen und dann Klage vor dem Finanzgericht erheben.
Es tut mir leid, dass die Möglichkeiten so begrenzt sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich bin jetzt vollkommen aufgeklärt und werde mir um meine Steuererklärung keine Sorgen mehr machen.
Mit freundlichen Grüßen
K. D.
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