Abrechnung online
Fragestellung
Ich bin als Notarzt tätig und rechne die geleisteten Notarzteinsätze mit der Kassenärztliche Vereinigung Bayern ab. Seit einiger Zeit kann diese Abrechnung nur online über das Portal Emdoc durchgeführt werden. Aus privaten Gründen hatte ich im Jahr 2013 keinen Zugang zum Internet, so dass die Abrechnung der in diesem Zeitraum geleisteten Einsätze über das Onlineportal nicht möglich war. Die KV stellt sich auf den Standpunkt, dass die Abrechnung ausschließlich über ihr Onlineportal möglich ist, zudem ist die Brechnungsfrist verstrichen.
Steht mir die Vergütung der Notarzteinsätze zu, wie kann ich gegebenenfalls diese,Forderung,durchsetzen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Änderung des Abrechnungsmodus muss vertraglich vereinbart werden. Entweder erfolgt eine solche Änderungsvereinbarung mt dem Ärztekammer oder mit dem jeweiligen Arzt. Soweit eine solche Vereinbarung über die online Abrechnung nicht erfolgt ist, können Sie weiterhin schriftlich abrechnen.
In dem Bayerisches Rettungsdienstgesetz und auch der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes finden sich keine Regelungen, dass eine Abrechnung lediglich online erstellt werden kann. Daher ist zunächst zu prüfen, ob es eine vertragliche Regelung besteht, die ausschließlich eine online Abrechnung vorsieht. Besteht eine solche Regleung nicht, können Sie weiterhin schriftlich abrechnen und Ihre Abrechnung aus 2013 ist zu akzeptieren.
2. Eine Berechnungsfrist ist mir so nicht bekannt. Hier sollten Sie sich von dem Kassenärztlichen Vereinigung die Grundlage mitteilen lassen, aus der eine derart kurze Berechnungsfrist hier zu einem Ausschluss eines bestehenden Anspruches führen soll.
3. Rechnen Sie daher die offenen Einsätze ab und fordern die KAV zur Auszahlung auf. Setzen Sie hierzu eine Frist. Sollte die Frist ohne Zahlung verstreichen, empfehle ich den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße
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