Abmahnung
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Wir wurden von 2 Firmen wegen des selben Verstoßes von der selben Anwaltskanzlei im Abstand von 10 Tagen abgemahnt. Wir konnten sehr schnell herausfinden, dass es zwischen beiden Abmahnerfirmen Verbindungen gibt. So ist z.B. Abmahnerin "B" die Lebensgefährtin von Abmahner "A" und beide haben die selbe Meldeadresse. Da wir uns weigerten Unterlassungserklärungen abzugeben erwirkten beide Abmahner eine einstweilige Verfügung welchen wir widersprochen haben. Im Verfahren konnten wir außerdem Schriftverkehr vorlege,n welche Abmahnerin "B" im Namen von "A" getätigt hatte. Dennoch wurde beide Prozesse verloren mit den Hinweis "Die Verfügungsbeklagten konnten nicht glaubhaft machen, dass die Verfügungsklägerin "B" Angestellte von "A" sei. In beiden Verfahren wurde von den Verfügungsklägern erklärt, dass "B" nicht Angestellte von "A" sei. Dies wurde im Protokoll vermerkt. Wir haben 2 Wochen nach Urteilsverkündung gerichtsverwertbare Dokumente von einer Detektei erhalten, dass Abmahnerin "B", entgegen der Behauptung im Verfahren, sehr wohl als Angestellte von "A" arbeitet. Unser Anwalt ist der Meinung, Strafanzeige zu stellen und natürlich in Berufung zu gehen. Wir sind jedoch der Auffassung, dass es möglich sein muss, den Abmahnern die Möglichkeit zu geben, sich außergerichtlich zu einigen, da wir schnellstens eine Rücknahme der einstweiligen Verfügungen erreichen wollen sowie die Übernahme der uns bisher entstandenen Kosten. Bei einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes hätten wir außerdem ca 4-5 Monate zu warten, ehe es überhaupt zu einer Verhandlung kommt. Welche Vorgehensweise ist Ihrer Meinung nach die Sinnvollste und Mögliche?
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
die einstweilige Verfügung war ja bereits ein gerichtliches Verfahren; die Verfügung ist ergangen und ist vollzogen. Sie muss beachtet werden. Dieses einstweilige Verfügungesverfahren ist beendet und nun ist eine Einigung der Parteien nicht mehr möglich, leider schon gar nicht außergerichtlich, da, wie gesagt, die Verfügung bereits in der Welt ist.
Auch ich würde hier nach dem, was Sie über den Fall berichtet haben, zur Berufung raten. Sie schreiben, dass Sie mittlerweile handfeste Beweise haben. Dann ist es m.E. die logische Konsequenz, die Sache bis zum Ende weiter zu führen.
Auch Ihr Anwalt scheint hier die Erfolgschancen auf Ihrer Seite zu sehen, denn ansonsten würde er Ihnen aus Gründen der Schadensbegrenzung nicht zur Berufung raten.
4-5 Monate bis zu einer Verhandlung ist auch nicht sehr lange im Vergleich zu Berufungsverfahren in anderen Rechtsgebieten.
Wenn Ihr Anwalt die Erfolgsaussichten als hoch einschätzt (er kennt im Gegensatz zu mir die Akte), würde ich an Ihrer Stelle das Verfahren weiter führen. Dazu muss im Hinblick auf die hohen Kosten die Erfolgsaussicht aber wirklich auf sicheren Füßen stehen. Denn bereits jetzt sind mit erhebliche Kosten angefallen.
Vielleicht wäre angesichts der hohen Kosten zu erwägen, mit dem kompletten Vorgang eine Beratung bei einem weiteren Anwalt vor Ort wahr zu nehmen. Ich kann den Fall mangels der Akte nur anhand Ihrer Angaben und damit oberflächlich beurteilen. Ob die Beweise letztlich "halten", kann ich Ihnen leider nicht sagen. Am Ende muss man immer auch mit den Gerichten rechnen....Allerdings können Sie in der Berufungsinstanz mit einem sehr qualifizierten Gericht rechnen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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§ 927 ZPO regelt keine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit, sondern ein prozessuales Mittel. Es ist auch keine Möglichkeit des AntragsSTELLERS tätig zu werden, sondern des AntragsGEGNERS, als in diesem Fall für Sie. Sie sprachen jedoch die Option an, dass der Antragssteller die eV "zurück nimmt" und Sie sich entsprechend außergerichtlich einigen.
§ 927 ZPO gibt Ihnen als Antragssgegner die Möglichkeit, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Antrag auf Aufhebung der eV wegen veränderter Umstände zu stellen. Was solche veränderte Umstände sind, ist exemplarisch genannt. Inbesondere ist dies der Wegfall des Arrestgrundes, oder das Anbieten einer Sicherheitsleistung. In Ihrem Fall hat sich aber der Arrestgrund, bzw. der Grund zum Erlass der eV nicht geändert, sondern die Beweislage (!) hat sich offenbar geändert. Dies ist aber der klassische Fall für eine Berufung, nicht für einen Antrag Ihrerseits nach § 927 ZPO.
Wenn Ihr Anwalt der Auffassung ist, dass die Berufung vor dem Hintergrund der geänderten Beweislage voraussichtlich Erfolg haben wird, sollten Sie den Weg der Berufung gehen. Ein Antrag nach § 927 ZPO ist m.E. nicht das richtige Mittel.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin