Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Fragestellung
Sehr geehrte Frau RA True-Bohle, hier der zweite Fall. Irgendwie hat man es gerade auf uns abgesehen. Im Anhang wieder das Schreiben (Abmahnung vom Rechtsanwalt) und unsere Lizenzdaten (ebenso im Anhang). Auch hier haben wir natürlich diesmal über "pixello.de" das Bild ordnungsgemäß erworben. Interessant ist, das das Schreiben an eine falsche Adresse ging. Da war unser Büro vor einem Jahr. Nur durch einen Nachsendeantrag haben wir das Schreiben zufällig bekommen. Also, meiner Meinung nach kann der Anwalt den Zugang dieses Schreibens nicht beweisen.
Es kam über normalen Postweg, also kein Einschreiben.
Auf unserer Webseite steht aber eindeutig überall unsere jetzige Adresse.
Möglicherweise hat er die Adresse genommen, mit der die Domain registriert ist.
Jetzt zu den Fragen:
1. Müssen wir reagieren - ist das Schreiben bei uns eingegangen?
2. Hat der Anwalt die richtige Adresse gewählt, um uns zu erreichen,
also nicht unsere Büroanschrift von unserer Webseite, sondern unsere Adresse wo unsere
Domain registriert ist - also unsere alte Büroanschrift, die natürlich nicht mehr auf unsere
Webseite steht.
3. Wir haben eine Lizenz, nur dummerweise hat mein Mitarbeiter (angestellt bei mir) das Bild über
seinen Namen runter geladen, also nicht auf meinem Namen und ich bin Inhaber der Webseite.
Ganz schön dumm, aber nicht mehr zu ändern.
Das weiß natürlich der Anwalt noch nicht. Kommen wir hier raus?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
manchmal ist es schon bemerkenswert erschreckend, wie Adressen für mehrfache Abmahnungen genutzt werden, wenn "Kollegen" eine Geldeinnahmequelle vermuten.
Hier ist das Schreiben nun aber einmal zugegangen, so dass Sie darauf reagieren sollten.
Diese Reaktion kann entweder in einer Antwort oder in einem Schweigen liegen, denn wenn das Bild ordnungsgemäß mit der Lizenzweitergabe erworben worden ist, liegt kein Tatbesatnd vor, der eine Abmahung rechtfertigen wird, so dass Sie dem angekündigten Gerichtsverfahren dann gelassen entegegn sehen können.
Gleichwohl würde ich dazu raten, dem "Kollegen" zu antworten und mituteilen, dass das Bild durch Ihren Mitarbeiter in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung für die Verwendung erworben worden ist; die Vertrag sollten Sie wieder beifügten und um schriftliche Erklärung bitten, dass der Vorgang damit abgeschlossen ist,
Dabei reicht es, wenn Sie auf einem Firmenbriefbogen ggrs. mit handschriftlicher Einkreisung auf die richtige Adresse hinweisen. Das sollte wiederum per Fax mit Faxprotokoll erfolgen, damit Sie die Wiederholungsgefahr vermeiden.
Mehr sollten Sie dann nicht machen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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