Abmahnung wegen UWG - was tun? Update zum offenen Fall
Fragestellung
Guten Morgen Frau Koch,
es geht nochmals um unseren offenen Fall. Ich musste jetzt eine neue Frage erzeugen, damit ich Ihnen die vereinbarten 40 Euro zukommen lassen kann.
Können Sie uns dann bitte mitteilen, wie wir uns dann in dem Fall weiter verhalten sollen, senden Sie uns am besten einen vordefienierten Text zu, dem wir dem gegnerischen Anwalt dann zusenden können der so ausfällt wie wir es gerne hätten, so dass für uns kein Nachteil entsteht.
Freundliche Grüße
B. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte laden Sie hier die Dokumente des Falls hoch, da ich nicht zwischen verschiedenen Anfragen wechseln kann, vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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Bewertung des Kunden
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Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Ihre Formulierung entspricht dem sog. alten Hamburger Brauch, der von den Gerichten nicht mehr anerkannt wird.
Nun findet der sog. neue Hamburger Brauch Anwendung. Nun wird die Festsetzung der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung dem Abmahnenden überlassen. Sollte es dazu kommen, dass über die Höhe der Vertragsstrafe gestritten wird, steht den Gerichten aber eine Überprüfung der Strafe zu.
Die korrekte Forumulierung lautet:
… für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen …
Sie sollten dies so abändern und unverzüglich auf den Weg bringen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
wir haben das Schreiben gestern so wie Sie es vorgeschlagen haben geändert und versandt. Warten wir jetzt mal ab, was die Gegenpartei sagt.
Freundliche Grüße
B. T.