Abfindung nach Kündigung.
Fragestellung
Guten tag,
ich habe eine Frage:
Ich arbeite seit dem 28.10.2009 als Industrie- und Gebäudereiniger eingestellt bei einer Zeitarbeitsfirma. Ich habe einen festen Arbeitsvertrag. Nun wurde ich am 27.05.2014 zum 30.06.2014 gekündigt.
Auf der Kündigung ist kein Grund angegeben oder jegliches.
Meine Frage ist: Habe ich Recht auf eine Abpfindung?
Vielen Dank im voraus
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Antwort von Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht derzeit grundsätzlich nicht.
In der Regel wird bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses jedoch eine Abfindung gezahlt.
Sollte Ihr Arbeitgeber nicht vorgerichtlich eine Abfindung anbieten, so sollten Sie sich innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage können Sie selbst erheben, indem Sie die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hilft Ihnen gerne bei der Formulierung.
Das Arbeitsgericht wird unverzüglich eine Güteverhandlung anberaumen. In dieser Güteverhandlung wird dann über die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Davon umfasst sind Arbeitszeugnis, offene Urlaubsansprüche, Überstunden, aber auch die Frage der Abfindung.
Was die Höhe der Abfindung anbelangt, so gibt es keinen festen Satz.
In der Regel dürfen Sie damit rechnen, das die Abfindung pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt beträgt
Wenn Sie also gut 4 1/2 Jahre die Arbeiststelle innehaben, dann beträgt Ihre Abfindung etwa 2 1/2 Bruttomonatsgehälter.
Sprechen Sie also als erstes mit Ihrem Arbeitgeber die Abfindung konkret an. Sollte der Arbeitgeber hiezu nicht bereit sein, so erheben Sie Kündigungsschutzklage.
Achten Sie bitte aber unbedingt darauf, dass Sie die Klagefrist nicht versäumen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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