Abfindung in Anstellungsvertrag
Fragestellung
In meinem Anstellungsvertrag (geänderter Anstellungsvertrag, der erste Anstellungsvertrag stammt aus dem Jahr 1993) aus dem Jahr 2008 steht eine festgeschriebene Abfindungssumme für den Fall der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindungssume entsprach in etwa der zum damaligen Zeitpunkt zu erwartenden Abfindung aufgrund von Betreibszugehörigkeit und Gehalt.
Aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit und meines in den letzten 1O Jahren gestiegenen Einkommes ist dieser Abfindungsbetrag nun nicht mehr adäquat zu der Summe, die ich bei einer Aushandlung einer Abfindung zu erwarten hätte.Dies gilt insbesondere im Vergleich zu den Abfindungsbeträgen , die das Unternehmen in jüngster Vergangenheit in vergleichbaren Fällen gezahlt hat.
Meine Frage lautet daher: Muss ich für den Fall, dass mir ein Aufhebungsvertrag angeboten werden würde damit rechnen, dass ich nur die vereinbarte Summe erhalte oder werde ich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eine angemessene Abfindung entsprechend meiner Betriebzugehörigkeit, meines Alters und meines Einkommens durchsetzen können, die sich an den aktuellen Abfindungskriterien meines Unternehmens orientiert?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst bitte ich Sie höflich darum, mir den Arbeitsvertrag beziehungsweise die Seite, auf der das mit der Abfindung geschrieben steht, hier zur Verfügung zu stellen und hochzuladen. Dann kann ich das noch genauer prüfen als unten genannt. Vielen Dank für Verständnis. Ansonsten antworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht. Es ist ein Irrtum, dass es regelmäßig eine Abfindung gibt.
Allerdings werden Abfindungen in der Praxis häufig gezahlt aufgrund
eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs, einer gütlichen Einigung über die Wirksamkeit einer Kündigung
- der gesetzlichen Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (siehe unten)
- Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz
- Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen);
- gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich;
- und eben sehr selten im Arbeitsvertrag geregelt.
Bezüglich letzterem ist das eine einseitig gewährte Leistung in aller Regel (wie gesagt genaueres müsste ich dann anhand Ihres Arbeitsvertrages prüfen, gehe aber bis auf weiteres, also bis zu Ihrer gegenteiligen Mitteilung gegebenenfalls, nicht davon aus, dass Sie dieses individuell so auf Ihre Wünsche hin abgestimmt vereinbart haben).
Da kann dann nur eine Anpassung verlangt werden, wenn der Arbeitgeber mitmacht und dem zustimmt.
Dabei muss aber natürlich berücksichtigt werden, wie das Arbeitsverhältnis enden wird, ob etwa insbesondere ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Kündigung etc. geschlossen wird. Dabei könnte sich durchaus eine Anpassung derart ergeben, dass eine höhere Abfindung bezahlt wird, weil eine angemessene Abfindung entsprechend Ihrer Betriebzugehörigkeit, Ihres Alters und Ihres Einkommens, die sich an den aktuellen Abfindungskriterien meines Unternehmens orientiert, deshalb gefunden werden muss, weil etwa eine Kündigung nur schwer möglich ist und aus diesem Grunde ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird und dieses mit der Abfindung erfolgt, damit man eine einvernehmliche Lösung erzielen kann und man sich nicht mit den Schwierigkeiten einer Kündigung beschäftigen muss.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich habe ihnen die entsprechende Passage aus meinem Arbeitsvertrag hochgeladen.
Ich freue mich auf ihre genauere Prüfung.
Freundliche Grüsse
Peter Majer
vielen Dank für das Hochladen – ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, dann gehe ich davon aus, dass dieses nur einseitig vom Arbeitgeber im Vertrag aufgeführt und mit Ihnen nicht verhandelt wurde, mangels entgegenstehender Angaben von Ihnen.
Dann gilt das von mir bereits geschriebene, dass eine Anpassung nur verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber mitmacht und dem zustimmt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt