99 % Private Nutzung des Firmenwagens
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag, seit 2008 bin ich als selbständiger Schul- und Unternehmensberater jedes Jahr ca. 15-20000 km beruflich unterwegs gewesen und habe dies immer mit dem Fahrtenbuch nachgewiesen. 2014 habe ich mir einen gebrauchtes Kfz. für 17000 € (Listenpreis 42000 €) zugelegt. Jährliche Abschreibung auf 6 Jahre 2311 €. In 2016 bin ich nur noch 700 km betrieblich gefahren, da sich mein Aufgabengebiet geändert hat. In 2017 werde ich vermutlich bei noch weniger landen. Was wäre für mich die steuergünstigste Lösung, da ich keine betrieblich veranlassten Fahrten mehr nachweisen kann?
Mfg Detlef Maraun
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Basis Ihre Angaben kann ich Ihnen wie folgt Auskunft geben. Ich gehe davon aus, dass sich das Fahrzeug im Privatvermögen befindet.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie die Kosten für die beruflichen Fahrten ermitteln können.
1. Ansatz mit dem Kilometerkostensatz
Alle Kosten des Fahrzeugs (Abschreibung, Kraftstoffe, Wartungskosten, Versicherung, Kfz-Steuer, etc.) eines Veranlagungsjahres werden summiert und durch die Gesamtkilometer (beruflich und privat) geteilt. Der so ermittelte Betrag wird mit den beruflichen Kilometern multipliziert.
Hinweis zur Abschreibung: Ein gebrauchtes Fahrzeug muss nicht über 6 Jahre abgeschrieben werden! Unproblematisch ist in der Regel, wenn man das Fahrzeugalter von den 6 Jahren abzieht. Angenommen es ist 3 Jahre alt, dann ist die Nutzungsdauer 3 Jahre.
2. Ansatz mit der Pauschale von 0,30€ je Kilometer
Die beruflich gefahrenen Kilometer werden mit der Pauschale multipliziert. Vorteil: Es muss nicht aufwändig gerechnet werden.
Bei beiden Methoden müssen die Fahrten in geeigneter Weise nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch eignet sich z.B. hierzu, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Ihrer Angabe im Betreff folgend müssten Sie auf eine Gesamtfahrleistung von 70.000km kommen (was ich nicht für realistisch halte)? Davon 1% wären 700km. Um eine Vorteilhaftigkeit zu berechnen, wären noch genauere Angaben erforderlich. Sie können aber auch selbst prüfen: Schätzen Sie die Fahrzeugkosten grob (s.o.) und teilen Sie durch die voraussichtliche Gesamtfahrleistung. Wenn dieser Betrag über 0,30€/km liegt, wählen Sie den Kilometerkostensatz. Ansonsten die Pauschale.
Die Kunst liegt hauptsächlich darin, ausreichend betriebliche Kilometer nachweisen zu können.
Ich hoffe geholfen zu haben und freue mich auf eine positive Bewertung. Sollte etwas unklar sein, oder ich die Frage falsch interpretiert haben können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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1. Wenn ich die AfA nutze, handelt es sich doch um einen Firmenwagen, oder?! Ich habe aber bei dem Erwerb als Privatperson keine Mehrwertsteuer geltend gemacht, da ich auf meine Einkünfte keine Mehrwertsteuer zahle (Die Umsätze sind nach §4 Nr.21b UStG von der Umsatzsteuer befreit.).
2. Bisher bin ich von einem Abschreibungszeitraum von 6 Jahren ausgegangen ( das Fahrzeug war aber im Jahr des Erwerbs -2014- bereits 5 Jahre alt), deshalb habe ich bisher in 2014 und 2015 die Beträge geltend gemacht. Kann ich den Abschreibungszeitraum nachträglich verkürzen?
3. Könnte ich dann bei einem Buchwert 0 Euro das Fahrzeug in das Privatvermögen überführen?
4. Das Problem ist, das ich eben ab 2017 so gut wie keine betrieblich veranlassten Fahrten mehr generiere und somit das Fahrzeug rein privat nutze!
Was wäre in diesem Fall die kostengünstigste Lösung ?
MfG D. Maraun
1. Mit "Nutzen" meinen Sie, dass alle Kosten im betrieblichen Bereich verbucht wurden? Die Nutzungsentnahme haben Sie mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt?
2. m.E. mit einer Neueinschätzung möglich, macht m.E. in jetziger Situation wenig Sinn. Siehe Nr. 3 und 4.
3. Nicht mit dem Restbuchwert, sondern mit dem Teilwert (i.d.R. Verkehrswert). Wenn Sie also voll abschreiben, führt das ggf. zu einem Entnahmegewinn. Entnahme mit dem Buchwert 31.12.2015 wäre eine Möglichkeit, indem Sie unterstellen: Buchwert=Teilwert.
4. Grundsätzlich: Die Privatnutzung ist unabhängig von Betriebs- oder Privatvermögen steuerlich nicht relevant. Im Betriebsvermögen wird der Privatanteil hinzugerechnet. Im Ergebnis macht die Methode den Unterschied: Fahrtenbuch, oder 1%Regel bzw. Kilometerkostensatz oder 0,30€.
5. Für eine Vorteilhaftigkeitsrechnung reichen Ihre Angaben nicht aus, würde aber auch den Rahmen sprengen. Vermutlich fahren Sie im Privatvermögen besser, da der Verwaltungsaufwand geringer ist. Im Betriebsvermögen müssten Sie das Fahrtenbuch weiterführen, um nicht die 1% Prozent-Regel anwenden zu müssen, welche wohl am ungünstigsten sein dürfte.
Um sicherzugehen, sollte sich das ein Berater mit allen Unterlagen (Steuerbescheide und Buchführung) anschauen. Nur dann ist eine exakte Aussage möglich.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
vielen Dank für Ihre Ausführungen, die trotz der von mir mitgeteilten wenigen Daten doch recht erhellend waren.
Ich werde Ihrem Rat folgen und einen Steuerberater aufsuchen, dem ich dann durch Ihre Hilfe nicht in völliger Unkenntnis gegenübersitze.
Mit freundlichen Grüßen
D.Maraun