5 Garagen und Stellplatz in Wohnbebebauung erlaubt
Fragestellung
Unser Haus (altes Haus, sehr grenznahe Bebauung) grenzt an ein Grundstück, das mit einem alten leerstehenden Haus bebaut ist.
Der Eigentümer des Hauses möchte dieses nun abreißen, das Grundstück komplett pflastern und fünf Garagen sowie einen Stellplatz errichten.
Er selbst wohnt auf dem Grundstück hinter dem mit dem leerstehenden Haus und würde selbst eine der Garagen als Abstellkammer nutzen. Die anderen Garagen möchte er vermieten.
Unsere Frage: Darf er das? Haben wir eine Handhabe gegen diese Pläne? Uns würden vor allem der Verkehr, die Abgase sowie der Publikumsverkehr auf dem Grundstück sehr stören, da unser Küchenfenster praktisch über diesem Grundstück "hängt".
Es handelt sich um eine ruhige Straße (Zone 30) mit alten Einfamilien und zwei neuen Mehrfamilienhäusern, sehr innenstadtnah in einer 9000-Einwohner-Stadt in Bayern. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist Ihre Frage in zwei Richtungen zu würdigen.
1. Öffentliches Baurecht
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich um ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO handelt. Da kein Bebauungsplan existiert kommt es auf die tatsächlichen Umstände an.
Hier wären auch Garagen als "Zubehör" zu Wohnhäusern zulässig. Dies gilt auch wenn die gewerblich an umliegende Anwohner vermietet werden.
Die BauNVO und die bayerische BauO unterstellen, dass Garagenplätze Nachbarn nicht über ein erträgliches Maß hinaus stören.
Entsprechend wird es schwierig über baurechtliche Verfügungen gegen das Vorhaben vorzugehen.
2. Privates Baurecht
Im privaten Baurecht existiert gem. §§ 823, 1004 BGB ein Abwehranspruch gegen unzumutbare Belästigungen welche vom Nachbarn ausgehen.
Das bedeutet Sie haben grds einen Anspruch auf:
- Ruhe während der üblichen Zeiten
- Schutz vor Immissionen (Abgasen)
- Eingeschränkt auch auf Schutz vor optischen Beeinträchtigungen
Ich gehe auf Basis Ihrer Schilderung davon aus, dass die Bebauung auch vor diesem Hintergrund nicht gänzlich untersagt werden kann.
Definitiv ist Ihr Nachbar aber verpflichtet Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Entsprechend können Sie z.B. Lärm- und Immissionsschutzmaßnahmen verlangen. Dies kann eine Abschirmung durch eine Hecke sein, aber auch besondere Auflagen, wie Beschränkung auf Aus- und Zufahrt; insbesondere Autowaschen oder Reparieren wären untersagt. Der Hof dürfte nicht zum Spielen genutzt werden.
Entsprechend empfehle ich Ihnen bei Ihrem Nachbarn frühzeitig darauf hinzuwirken, dass er Ihnen geeignete Maßnahmen schildert, wie er Ihre Belästigung gerin halten möchte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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