2016 Ferienwohnung und Fotovoltaik
Fragestellung
Seit mehrere Jahren betreiben wir eine Einliegerwohnung als Ferienwohnung und wird unter V&V steuerlich abgesetzt.
In 2016 haben wir eine Fotovoltaik Anlage im Betrieb genommen und sie als Umsatzsteuer pflichtiges Unternehmen angemeldet um die MwSt von der Anschaffung zurück zu bekommen.
Jetzt sagt uns das Finanzamt dass dadurch die Ferienwohnung auch nun Umsatzsteuer pflichtig ist.
Stimmt das? Wenn, dann bitte welche Erklärungen muss ich genau machen und wie kann ich es am leichtesten von V&V auf diese Erklärungen konvertieren.
Ferienwohnung Einnahmen waren €6.520, Ausgaben 6.965 (inkl. AfA, wird das betroffen?)
Fotovoltaik Einnahmen waren €151 von Netzbetreiber und 660 Eigenverbrauch (muss ich f. Eigenverbrauch Extra USt auch berechnen?)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage teíle ich im Rahmen einer Erstberatung mit:
Bei der Anschaffung der Fotovoltaikanlage haben Sie offensichtlich zur Umsatzsteuerpflicht optiert.
Da umsatzsteuerlich gem. § 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit umfasst, können Sie nunmehr für die Vermietung der Ferienwohnung nicht mehr die sog. Kleinunter-nehmerregelung mit der Umsatzsteuerfreistellung bis zu 17 500 € in Anspruch nehmen.
Sofern der Umsatzsteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur erreichen, wenn Sie im Wege des Einspruchs die Option zur Umsatzsteuerpflicht für die Fotovoltaik-anlage widerrufen.
In diesem Fall müssen Sie allerdings die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage zurückzahlen. Überdies dürfen Sie gegenüber dem Netzbetreiber keine Umsatzsteuer berechnen. Der Eigenverbrauch unterliegt dann allerdings auch nicht der Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
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Reicht USt Erklärung und EÜR? Oder muss ich auch eine Gewerbesteuer Erklärung abgeben.
danke
Sie geben weiterhin die Anlage V ab, müssen aber für die Umsatzsteuer und Vorsteuer die Zeilen 17,18,48 und 51 der Anlage V ausfüllen!
Es wird leider etwas komplizierter aus bislang!
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann